1 Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Die Au-pair-Tätigkeiten müssen grundsätzlich im Einzelfall daraufhin geprüft werden, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird. Von einem Betreuungsverhältnis besonderer Art – und damit nicht von einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt – ist auszugehen, wenn ein Au-pair

  • wie ein eigenes Kind in die Gastfamilie aufgenommen ist,
  • ohne feste Arbeitszeit nur gelegentlich im Haushalt mithilft und
  • neben freier Unterkunft und Verpflegung ein Taschengeld erhält, das monatlich 280 EUR nicht überschreitet.

Sofern die vorgenannten Voraussetzungen alle erfüllt werden, liegt keine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vor. Damit fallen keine Sozialversicherungsbeiträge für das Au-pair an.

Unabhängig hiervon muss das Au-pair im Krankheitsfall abgesichert sein, sodass ggf. der Abschluss einer privaten Krankenversicherung erforderlich ist.

2 Geringfügige Beschäftigung

Liegt kein Betreuungsverhältnis besonderer Art, sondern eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vor, kommt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung für Au-pairs grundsätzlich in Betracht. Bei Au-pairs sind die Regelungen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten[1] anzuwenden, da ihre Beschäftigung durch einen privaten Haushalt begründet wird und die Tätigkeiten sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden (z. B. Kinderbetreuung, Wäsche waschen, Zubereiten von Mahlzeiten). Für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten ist das sog. Haushaltsscheck-Verfahren obligatorisch, sodass Zuwendungen unberücksichtigt bleiben, die nicht in Geld gewährt werden.[2] Demzufolge sind die Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Das monatliche Arbeitsentgelt von Au-pairs in Form des Taschengeldes i. H. v. 280 EUR überschreitet daher nicht die Geringfügigkeitsgrenze.[3]

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