1 Lohnsteuerliche Behandlung

Ob es sich bei einer Au-pair-Tätigkeit um ein lohnsteuerpflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt, richtet sich ausschließlich nach den lohnsteuerrechtlichen Regelungen; die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist unmaßgeblich.

Verrichtet die Au-pair übliche Hausarbeiten gegen ein Taschengeld, führt dies grundsätzlich nicht zu einem lohnsteuerpflichtigen Arbeitsverhältnis, weil eine Au-pair in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens nicht unter der Leistung der Gastfamilie steht. Der Zweck des Au-pair-Verhältnisses ist nämlich weder auf das Erhalten der Arbeitskraft für die Hausarbeit noch auf die Möglichkeit zum Geldverdienen ausgerichtet. Im Vordergrund steht das gegenseitige Kennen- und Verstehenlernen zwischen Menschen verschiedener Nationen ohne großen finanziellen Aufwand. Im Übrigen ist die Au-pair auch nicht geschäftlich in den Haushalt der Gastfamilie eingeordnet, sodass sie verpflichtet wäre, den Weisungen des Haushaltsvorstands zu folgen.[1]

Steht allerdings die Hilfe im Haushalt der Gastfamilie im Vordergrund, so ist die Gegenleistung als Arbeitslohn zu behandeln.[2]

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