Liegt kein Betreuungsverhältnis besonderer Art, sondern eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vor, kommt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung für Au-pairs grundsätzlich in Betracht. Bei Au-pairs sind die Regelungen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten[1] anzuwenden, da ihre Beschäftigung durch einen privaten Haushalt begründet wird und die Tätigkeiten sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden (z. B. Kinderbetreuung, Wäsche waschen, Zubereiten von Mahlzeiten). Für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten ist das sog. Haushaltsscheck-Verfahren obligatorisch, sodass Zuwendungen unberücksichtigt bleiben, die nicht in Geld gewährt werden.[2] Demzufolge sind die Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Das monatliche Arbeitsentgelt von Au-pairs in Form des Taschengeldes i. H. v. 280 EUR überschreitet daher nicht die Geringfügigkeitsgrenze.[3]

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