Die Au-pair-Tätigkeiten müssen grundsätzlich im Einzelfall daraufhin geprüft werden, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird. Von einem Betreuungsverhältnis besonderer Art – und damit nicht von einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt – ist auszugehen, wenn ein Au-pair

  • wie ein eigenes Kind in die Gastfamilie aufgenommen ist,
  • ohne feste Arbeitszeit nur gelegentlich im Haushalt mithilft und
  • neben freier Unterkunft und Verpflegung ein Taschengeld erhält, das monatlich 280 EUR nicht überschreitet.

Sofern die vorgenannten Voraussetzungen alle erfüllt werden, liegt keine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vor. Damit fallen keine Sozialversicherungsbeiträge für das Au-pair an.

Unabhängig hiervon muss das Au-pair im Krankheitsfall abgesichert sein, sodass ggf. der Abschluss einer privaten Krankenversicherung erforderlich ist.

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