Gegenstand der Arrestanordnung können nur Ansprüche sein, die auch Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein können. Das Gericht prüft im Arrestverfahren die Schlüssigkeit des Vorbringens. Eine vertiefte Prüfung kann unterbleiben, wenn ansonsten schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile entstehen würden. Insofern hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Der Antragsteller hat den Arrestanspruch gemäß § 62 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Hierzu kann er sich nach § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 294 ZPO aller präsenten Beweismittel bedienen. Das sind Urkunden, präsente Zeugen und präsente Augenscheinsobjekte. Auch eine Versicherung an Eides statt ist möglich. Beweismittel, die nur im Rahmen einer späteren Beweisaufnahme verwertet werden können, sind ausgeschlossen. Das betrifft beispielsweise einzuholende Sachverständigengutachten.

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