Rz. 49

Nach § 3 Abs. 6 PflegeZG besteht ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung bis zu einer Dauer von 3 Monaten, um einen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten. Hierzu ist weder eine Pflege noch eine Betreuung des Angehörigen erforderlich. Die Begleitung muss auch nicht in häuslicher Umgebung erfolgen. Auch ein Pflegegrad ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist (lediglich), dass der nahe Angehörige (§ 7 Abs. 3 PflegeZG) an einer progredient, d. h. fortschreitend verlaufenden Erkrankung leidet, die bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig ist. Zudem ist erforderlich, dass diese eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt; dies muss der Beschäftigte gegenüber dem Arbeitgeber durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen. Die Sterbebegleitung kann zusätzlich zur Pflegezeit oder zur Freistellung nach § 3 Abs. 5 PflegeZG in Anspruch genommen werden. Die Höchstdauer darf insgesamt 24 Monate je nahem Angehörigen nicht überschreiten (§ 4 Abs. 3 Satz 3 PflegeZG). Für Form und Frist der Ankündigung gelten die Regelungen von § 3 Abs. 3 PflegeZG (§ 3 Abs. 6 Satz 3 Pflege ZG). Für die Verlängerung und eine etwaige vorzeitige Beendigung der Freistellung zur Sterbebegleitung gelten die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 PflegeZG. Die Regelung zum Kinderkrankengeld (§ 45 SGB V) bei Erkrankung des Kindes wird nicht eingeschränkt (§ 3 Abs. 6 Satz 4 PflegeZG).

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