Rz. 39

Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG kann die für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Einen zustimmungsfreien Anspruch auf Verlängerung räumt das Gesetz dem Arbeitnehmer nur in den Fällen ein, in denen ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann (§ 4 Abs. 1 Satz 3 PflegeZG). Es ist also nicht erforderlich, dass bei der (ersten) Ankündigung der Höchstzeitraum von 6 Monaten geltend gemacht wird. Der Beschäftigte kann selbst bestimmen, für welchen Zeitraum er Pflegezeit in Anspruch nehmen will.

Unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber die Zustimmung erteilen muss oder verweigern darf, ist im Gesetz nicht geregelt. Wie bei der Entscheidung über die Verlängerung der Elternzeit ist der Arbeitgeber hier bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs in seiner Entscheidung frei. Er muss hier kein "billiges Ermessen" (§ 315 BGB) etwa wie bei der Entscheidung über die Übertragung eines Teils der Elternzeit ausüben.[1] Der Schutz der Disposition des Arbeitgebers hat Vorrang.

 

Rz. 40

Einen Anspruch auf Verlängerung hat der Beschäftigte allerdings ausnahmsweise, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Darlegungs- und beweispflichtig sowohl für die ursprüngliche Absicht des Wechsels in der Person des Pflegenden als auch für den (nachträglich) eingetretenen wichtigen Grund, der den Wechsel unmöglich gemacht hat, ist der Beschäftigte. Ein wichtiger Grund liegt zum Beispiel vor, wenn die Person, die die Pflege übernehmen sollte, selbst schwer erkrankt.[2] Die Regelung ist in § 16 Abs. 3 Satz 4 BEEG nachgebildet. Zur Bestimmung des Begriffs des wichtigen Grundes kann deshalb auf die für die Elternzeit entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden.

[1] ErfK/Gallner, 21. Aufl. 2021, § 4 PflegeZG, Rz. 1; Küttner/Poeche, Personalbuch 2021, 28. Aufl. 2021, Pflegezeit, Rz. 28; für die Anwendung von § 315 BGB und die Notwendigkeit billigen Ermessens aber Schwerdle, ZTR 2007, 655, 659.
[2] BT-Drucks. 16/7439 S. 92, zu § 4 Abs. 1.

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