Rz. 38

Der Anspruch auf Pflegezeit besteht für höchstens 6 Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG), und zwar für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Nicht ausdrücklich geregelt ist, ob das PflegeZG einem beschäftigten Arbeitnehmer erlaubt, Pflegezeit für ein und denselben nahen Angehörigen mehrfach in Anspruch zu nehmen. Das BAG hat diese Frage verneint. Im konkreten Fall war die Mutter des Klägers pflegebedürftig. Der Kläger nahm zunächst 5 Tage Pflegezeit in Anspruch. Der weiteren Mitteilung, erneut 2 Tage Pflegezeit nehmen zu wollen, widersprach der Arbeitgeber. Nach dem BAG lässt das PflegeZG nach § 4 Abs. 1 PflegeZG eine einmalige Pflegezeitnahme, nicht aber eine Aufteilung der Pflegezeit in mehrere getrennte Abschnitte zu. Hat der Beschäftigte die Pflegezeit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber in Anspruch genommen, ist sein Anspruch erloschen, sofern sich die Pflegezeit auf denselben Angehörigen bezieht (sog. einmaliges Gestaltungsrecht). Das gilt nach dem BAG auch dann, wenn die in Anspruch genommene Pflegezeit kürzer als 6 Monate ist (BAG, Urteil v. 15.11.2011, 9 AZR 348/10, Rz. 31[1]). Ausdrücklich offengelassen hat es der zuständige Neunte Senat, ob es mit § 3 Abs. 1 PflegeZG vereinbar ist, dass der Arbeitnehmer die Pflegezeit im Wege einer einmaligen Erklärung auf mehrere getrennte Zeitabschnitte verteilt (BAG, Urteil v. 15.11.2011, 9 AZR 348/10, Rz. 31). Die Bestimmung in § 4 Abs. 1 PflegeZG ist § 16 Abs. 3 Satz 4 BEEG nachgebildet. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 PflegeZG regeln ausdrücklich nur die Verlängerung der Pflegezeit, jedoch nicht die Aufteilung auf mehrere Zeitabschnitte, zwischen denen eine Unterbrechung liegt. Insofern weicht die Regelung des PflegeZG also gerade von der entsprechenden Regelung für die Elternzeit in § 16 Abs. 1 Satz 5 BEEG ab. Bei einem auf die Möglichkeit einer Aufteilung gerichteten gesetzgeberischen Willen wäre zu erwarten gewesen, dass eine § 16 Abs. 1 Satz 5 BEEG entsprechende Regelung in § 4 PflegeZG aufgenommen worden wäre.[2] Auch deutet der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 ("längstens 6 Monate") auf einen einheitlichen, ununterbrochenen Zeitraum hin.

[1] NZA 2012, 323.
[2] So zu Recht LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 31.3.2010, 20 Sa 87/09, Rz. 42, BB 2010, 1541; ebenso ErfK/Gallner, 21. Aufl. 2021, § 4 PflegeZG , Rz. 1.

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