Rz. 36

Ohne Einhaltung der Schriftform ist das Pflegezeitverlangen nicht ordnungsgemäß und hat keine Rechtsfolgen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Beschäftigte in der Ankündigung keinen Zeitpunkt für den Beginn nennt.

Geht er in der Ankündigung dagegen von einer zu kurzen Ankündigungsfrist aus, macht dies das Pflegezeitverlangen nicht unwirksam; es wird vielmehr automatisch zur zutreffenden (Mindest-)Frist von 10 Arbeitstagen in Lauf gesetzt.

 

Rz. 37

Kündigt der Beschäftigte an, nur teilweise von der Arbeit befreit werden zu wollen, beansprucht er also eine Pflegezeit in Teilzeit, ohne die gewünschte Verteilung anzugeben, berührt dies die Wirksamkeit ebenfalls nicht. Die Verteilung der Arbeitszeit liegt dann aber gleichwohl nicht im Direktionsrecht des Arbeitgebers. Verlangt der Beschäftigte Pflegeteilzeit, muss der Arbeitgeber mit ihm eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit treffen (§ 3 Abs. 4 PflegeZG). Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis für die Vereinbarung über die Verteilung der Arbeitszeit zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem macht die Vereinbarung nichtig (§ 125 Satz 1 BGB).[1] Das Schriftformerfordernis dient der Rechtssicherheit, ihm kommt eine Warn- und Beweisfunktion zu, weshalb darauf nicht verzichtet werden kann.

[1] ErfK/Gallner, 21. Aufl. 2021, § 3 PflegeZG, Rz. 4.

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