Rz. 33

In der schriftlichen Ankündigung muss der Beschäftigte erklären, für welchen Zeitraum er Pflegezeit in Anspruch nehmen will; außerdem, ob er während der Pflegezeit vollständig oder nur teilweise von der Arbeitspflicht befreit werden will (§ 3 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG). Der Beginn der Pflegezeit muss auf jeden Fall in der schriftlichen Ankündigung angegeben werden. Erklärt der Beschäftigte nicht, ob er für die maximal zulässigen vollen 6 Monate oder nur für einen kürzeren Zeitraum Pflegezeit in Anspruch nehmen möchte, muss die Erklärung ausgelegt werden. Ohne andere Anhaltspunkte ist dann davon auszugehen, dass die vollen 6 Monate beansprucht werden. Unklare, vage oder an nicht vom Arbeitgeber zu beeinflussende Bedingungen geknüpfte Erklärungen sind allerdings unwirksam. Beansprucht der Beschäftigte (nur) eine teilweise Befreiung von der Arbeitspflicht, muss er in der Ankündigung neben dem gewünschten Umfang der Befreiung auch die gewünschte Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit angeben (§ 3 Abs. 3 Satz 2 PflegeZG). Anders als bei der Elternteilzeit kann der Beschäftigte die Pflegeteilzeit nur gleichzeitig mit der Pflegezeit ankündigen.[1]

[1] Zur Geltendmachung der Teilzeit in der Elternzeit s. Tillmanns, § 15 BEEG, Rz. 43 ff.

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