Rz. 16

HI1996273 Arbeitgeber

Anspruchsgegner der Beschäftigten ist der Arbeitgeber. Dies sind nach § 7 Abs. 2 PflegeZG natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Beschäftigte im Sinne des Gesetzes beschäftigen. Für arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister (§ 7 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG).

 

Rz. 17

HI1996274 Größe des Arbeitgebers

Im Gegensatz zum Recht auf Fernbleiben von der Arbeit (§ 2 Abs. 1 PflegeZG) besteht der Anspruch auf Pflegezeit nur gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG). Mitzuzählen sind nur inländische Beschäftigte. Auf den Umfang der Arbeitszeit kommt es – anders als im KSchG (§ 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG) – nicht an[1]; es gilt das Kopfprinzip; d. h. es zählt jedes Beschäftigungsverhältnis ohne Rücksicht auf eine Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung. Auch Auszubildende zählen mit.[2]

 
Hinweis

Bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten kommt es auf das Unternehmen an, nicht den einzelnen Betrieb.[3] Dabei ist es – wie bei der Elternzeit – gleichgültig, ob der Beschäftigte in einem Gemeinschaftsbetrieb tätig ist, in dem insgesamt mehr als 15 Beschäftigte tätig sind, wenn beim Vertragsarbeitgeber nicht mehr als 15 Beschäftigte angestellt sind (siehe für die Elternzeit LAG Köln, Urteil v. 25.4.2007, 7 Sa 1396/06). Im Unterschied zu den beim allgemeinen Teilzeitanspruch (§ 8 Abs. 7 TzBfG) und beim Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit (§ 15 Abs. 7 BEEG) normierten Schwellenwerten werden im Rahmen des § 3 PflegeZG außerdem die Auszubildenden nicht ausgenommen, sondern mitgezählt. Gleiches gilt für Volontäre und Praktikanten sowie für arbeitnehmerähnliche Personen.[4]

[1] ErfK/Gallner, 21. Aufl. 2021, § 3 PflegeZG, Rz. 1; KR/Treber, 12. Aufl. 2019, §§ 1-8 PflegeZG, Rz. 42.
[2] Küttner/Poeche, Personalbuch 2021, 28. Aufl. 2021, Pflegezeit, Rz. 6.
[3] ErfK/Gallner, 21. Aufl. 2021, § 3 PflegeZG, Rz. 1.
[4] S. oben Rz. 5 und Rz. 6.

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