Rz. 3

Das PflegeZG definiert den Begriff des Arbeitnehmers nicht, es setzt ihn voraus. Arbeitnehmer ist nach der einheitlichen arbeitsrechtlichen Begriffsbestimmung, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen gegen Entgelt zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (§ 611a BGB; vgl. auch BAG, Urteil v. 24.3.2004, 5 AZR 233/03; BAG, Urteil v. 20.8.2003, 5 AZR 610/02).

Um welche Art von Arbeitsverhältnis es sich handelt, ist gleichgültig; auch in geringfügigen Beschäftigungen, Teilzeitarbeitsverhältnissen, Nebenjobs oder befristeten Arbeitsverhältnissen besteht ein Anspruch auf Pflegezeit. Das PflegeZG gilt auch für leitende Angestellte.[1] Insoweit besteht kein Unterschied zum Anwendungsbereich des EFZG[2] oder des BUrlG.[3]

Unerheblich ist auch, ob sich der Arbeitnehmer im Ausland aufhält oder ausländischer Nationalität ist. Der Anspruch auf Pflegezeit setzt nur voraus, dass auf das Arbeitsverhältnis deutsches Arbeitsrecht anzuwenden ist.[4]

Ist das Arbeitsverhältnis vor Beginn der Pflegezeit beendet (Kündigung, Aufhebungsvertrag, Befristungsablauf) besteht kein Anspruch auf Pflegezeit. Wird das Arbeitsverhältnis während der Pflegezeit beendet, entfällt der Anspruch. Bei Pflegezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis dauert diese nicht über das Ende der Befristung hinaus an. Es findet also keine Verlängerung der Befristung statt.

[1] ErfK/Gallner, 21. Aufl. 2021, § 7 PflegeZG, Rz. 1; Linck, BB 2008, 2738.
[2] Vgl. hierzu Reinhard/Schütz, EFZG, 1. Aufl. 2006, § 1 EFZG, Rz. 5.
[3] S. hierzu Tillmanns, § 2 BUrlG, Rz. 3 ff.
[4] Zur vergleichbaren Problematik s. Tillmanns, § 2 BUrlG, Rz. 27 ff.

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