Rz. 3

Das EÜG stammt in seiner Urfassung aus dem Jahre 1956, das BUrlG aus dem Jahr 1963. Letzteres zählt in § 15 Abs. 1 die Gesetze auf, die trotz des BUrlG weiter gelten – das EÜG ist nicht genannt. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BUrlG treten die landesrechtlichen Vorschriften über den Erholungsurlaub außer Kraft. Über das EÜG äußert sich das BUrlG nicht. Daraus wird teilweise gefolgert, dass jedenfalls § 6 EÜG und die EÜGV durch das BUrlG außer Kraft gesetzt seien, weil sie bei den fortgeltenden Gesetzen nicht erwähnt worden sind.[1]

Demgegenüber geht die überwiegende Meinung im Schrifttum zu Recht davon aus, dass beide auch heute noch geltende Spezialregelungen zum BUrlG sind. Dies wird damit begründet, dass sowohl das Gesetz als auch die Verordnung mehrfach nach 1963 Gegenstand der gesetzgeberischen Aktivitäten waren und daher der Wille des Gesetzgebers dahin geht, dass die Vorschrift – auch hinsichtlich der Urlaubsregelung – weiter gelten sollen.[2] Das überzeugt; zudem ist § 15 Abs. 1 BUrlG auch auslegungsfähig und enthält hinsichtlich des EÜG schlicht eine Nichtregelung. Das EÜG wird weder bei den fortgeltenden Gesetzen erwähnt noch wird seine Unwirksamkeit erklärt. Es spricht vieles für ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers, der dieses Randgesetz übersehen hat.

[1] Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, Teil II C, Rz. 22.
[2] Neumann/Fenski, BUrlG, 11. Aufl. 2016, EignÜG, Rz. 22.

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