Rz. 1

Zur Auswahl freiwilliger Soldaten führt die Bundeswehr Eignungsübungen durch, die sich über einen längeren Zeitraum hinziehen können. Das "Gesetz über den Einfluss von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse" (EignungsübungsgesetzEÜG[1]) regelt das Schicksal des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit Eignungsübungen und in diesem Zusammenhang auch das des Erholungsurlaubs und stellt hier Sonderregelungen auf.

Wird ein Arbeitnehmer aufgrund freiwilliger Verpflichtung zu einer Übung zur Auswahl von freiwilligen Soldaten (Eignungsübung) einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während der Eignungsübung bis zur Dauer von 4 Monaten (§ 1 Abs. 1 EÜG).

 

Rz. 2

Nach § 6 Abs. 1 EÜG darf aus der Teilnahme an einer Eignungsübung dem Arbeitnehmer in beruflicher und betrieblicher Hinsicht und dem Handelsvertreter in seinen vertraglichen Beziehungen zu dem Unternehmer kein Nachteil erwachsen. Nach § 6 Abs. 2 EÜG ist die Bundesregierung befugt, durch Rechtsverordnung das Nähere u. a. hinsichtlich des Urlaubs und der betrieblichen Urlaubskassen zu regeln.

Die auf dieser Grundlage erlassene Verordnung zum EÜG (EÜGV) regelt in Abweichung vom Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Einzelheiten bezüglich des Schicksals des Erholungsurlaubs im Arbeitsverhältnis, wenn dieses wegen einer Eignungsübung ruht.

[1] EÜG v. 20.1.1956, BGBl. I 1950 S. 13.

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