Rz. 205

Der Urlaubsabgeltungsanspruch führt zu keiner Verlängerung des Arbeitsverhältnisses. Es bleibt bei dem Beendigungszeitpunkt, der sich als Folge der Kündigung, Befristung oder Aufhebungsvereinbarung ergibt.

 
Hinweis

Der Arbeitgeber hat daher auch im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht diesen Zeitpunkt anzugeben und nicht den Beendigungszeitpunkt unter Einbezug der Urlaubsansprüche hochzurechnen.

 

Rz. 206

Beantragt der ausgeschiedene Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, ruht jedoch nach § 157 Abs. 2 SGB III für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer auf einen Abgeltungsanspruch verzichtet, da nach § 157 Abs. 2 SGB III der Anspruch genügt.[1] Hat der Arbeitnehmer zunächst Arbeitslosengeld bezogen, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber in Höhe der erbrachten Sozialleistungen auf die Agentur für Arbeit über.[2] Bezieht ein Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitsunfähigkeit zunächst Krankengeld nach § 44 SGB V, führt dies zu keiner Verschiebung des Ruhenszeitraums auf die Zeit nach Ende der Erkrankung. Nach Auffassung des BAG sieht dies die klare Regelung des § 157 Abs. 2 Satz 2 SGB III nicht vor.[3] Die Entscheidung des BAG führt allerdings dazu, dass bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses neben der Urlaubsabgeltung Krankengeld bezogen werden kann, weil eine Urlaubsabgeltung nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld nach § 44 SGB V führt.[4] Eine gesetzliche Neuregelung wäre hier wünschenswert.[5]

 
Hinweis

Auch bei einer Anzeige der Agentur für Arbeit über einen Forderungsübergang wegen bestehender Urlaubsabgeltungsansprüche muss der Arbeitgeber bei einer Arbeitsunfähigkeit über den Beendigungszeitraum hinaus zukünftig prüfen, ob wirklich ein Forderungsübergang vorliegt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Urlaubsabgeltungszeitraum länger ist wie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Wird ein Urlaubsanspruch von 3 Wochen abgegolten und ist der Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses noch 2 Wochen arbeitsunfähig erkrankt, geht der Urlaubsabgeltungsanspruch nur in Höhe von einer Woche auf die Agentur für Arbeit über.

[1] Küttner/Schlegel, Personalhandbuch 2019, 26. Aufl. 2019, Urlaubsabgeltung, Rz. 14.
[2] BAG, Urteil v. 7.11.1985, 6 AZR 626/84, AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 25.
[5] S. auch Bartholomä, BB 2010, 896.

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