Rz. 202

Die Höhe der Urlaubsabgeltung bestimmt sich nach § 11 BUrlG. Abzustellen ist daher grundsätzlich auf den Verdienst der letzten 13 Wochen vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.[1]

Die lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung ist im Sonderbeitrag "Urlaub- Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Bedeutung" dargelegt.

[1] Wegen der Einzelheiten der Berechnung s. Tillmanns, § 11, Rz. 19 ff.

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