Rz. 202
Die Höhe der Urlaubsabgeltung bestimmt sich nach § 11 BUrlG. Abzustellen ist daher grundsätzlich auf den Verdienst der letzten 13 Wochen vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.[1]
Die lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung ist im Sonderbeitrag "Urlaub- Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Bedeutung" dargelegt.
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