Rz. 149

Auch Teilurlaubsansprüche nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BUrlG erlöschen zum Jahresende, es sei denn, es liegt eine der beiden Übertragungsmöglichkeiten vor. Voraussetzung ist auch hier, dass der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommt. Grundsätzlich ist der Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG im Jahr der Einstellung zu nehmen, da dieser mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses fällig wird.[1] Die Besonderheit zweier Übertragungsmöglichkeiten sind bei der Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen. Im Gegensatz zu § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG ist eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr nicht nur bei Vorliegen dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe möglich. Vielmehr erfolgt eine Übertragung des Teilurlaubs nicht nur in das nächste Quartal, sondern in das nächste Kalenderjahr, wenn dies der Arbeitnehmer verlangt. Die wirksame Befristung des Teilurlaubs setzt in diesem Sonderfall nach Auffassung des BAG zugleich voraus, dass der Arbeitnehmer in die Lage versetzt wird, durch ein entsprechendes Verlangen den andernfalls verfallenden Teilurlaub auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.[2] Seine Mitwirkungsobliegenheit sollte der Arbeitgeber nach Arbeitsaufnahme erfüllen, jedoch getrennt vom Arbeitsvertrag und den Nachweisen nach § 2 NachwG. Das Verlangen des Arbeitnehmers auf Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr kann formlos erfolgen und bedarf keiner Begründung. Es kann sich auch konkludent aus dem Verhalten des Arbeitnehmers ergeben.

 

Beispiel

Der Arbeitnehmer erklärt dem Arbeitgeber im Dezember, er überlege, den Urlaub für einen längeren Sommerurlaub im nächsten Jahr in Anspruch zu nehmen.

Die bloße Nichtbeantragung von Urlaub kann jedoch nicht als Übertragungsverlangen ausgelegt werden.[3] Hingegen wird die ausdrückliche Erklärung, dass noch kein Urlaub genommen werde, als Übertragungsverlangen genügen.

 

Rz. 150

Das Übertragungsverlangen muss vor dem Ablauf des Kalenderjahres erklärt werden, wobei der Zugang beim Arbeitgeber am 31.12. genügt, da eine Zustimmung des Arbeitgebers nicht erforderlich ist und die Übertragung von weiteren Voraussetzungen nicht abhängt.

Der auf Verlangen übertragene Urlaubsanspruch kann bis zum Ablauf des Folgejahres gewährt werden.

Im Folgejahr muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheiten den offenen Urlaub des Vorjahres und den Urlaub des neuen Kalenderjahres berücksichtigen.

 
Wichtig

Eine weitere Übertragung in das erste Quartal des übernächsten Jahres scheidet aus. § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG verweist nicht auf § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUrlG. Nicht gewährter Urlaub geht daher mit dem 31.12. des Folgejahres unter. Kann der ins Folgejahr übertragene Urlaub aus unabhängig vom Willen des Arbeitnehmers liegenden Gründen wie beispielsweise Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden[4], kommt die Übertragungsvorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG zur Anwendung.[5]

 

Rz. 151

Hat der Arbeitnehmer die Übertragung nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG nicht verlangt, verbleibt die Möglichkeit der Übertragung in das erste Quartal des Folgejahres bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG. Diese Übertragung erfolgt automatisch ohne Verlangen.

 

Beispiel

Ein Arbeitsverhältnis besteht vom 1.8. bis zum 15.2. des Folgejahres. Der Arbeitnehmer war vom 15.11. bis 15.2. arbeitsunfähig erkrankt. Hier ist auch ohne Verlangen aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen der Teilurlaubsanspruch nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG übergegangen. Endet zum 15.2. die Arbeitsunfähigkeit, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Abgeltung des Teilurlaubsanspruchs des ersten Jahres mit 5/12 und des Teilurlaubsanspruchs des zweiten Jahres mit 1/12 des Jahresurlaubsanspruchs.

 

Rz. 152

Nach dem klaren Wortlaut kommt eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG nur bei dem Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BUrlG in Betracht. Bei dem Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b BUrlG scheidet dies aus.[6] Dies kann jedoch zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, die mit dem Verhältnis der Teilurlaubsansprüche nach § 5 Abs. 1 Buchst. a und b BUrlG zusammenhängen.[7]

 

Beispiel

Das Arbeitsverhältnis bestand befristet vom 1.10. bis 31.3. des Folgejahres. Hier besteht ein Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b BUrlG.[8] Der anteilige Urlaubsanspruch im Eintrittsjahr geht nur bei Vorliegen der Voraussetzung des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG über. Ein Verlangen ist weder erforderlich noch ausreichend. Hat der Arbeitnehmer trotz Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten die Übertragung ins Folgejahr nicht verlangt, muss der Arbeitgeber bei Vorliegen der Übertragungsvoraussetzung den Arbeitnehmer unter Angabe der Anzahl der Urlaubstage auf den Untergang zum Ende des Übertragungszeitraums hinweisen und ihn auffordern, den Urlaub zu nehmen.

Der Praxis ist diese feinsinnige Differenzierung zwischen den beiden Formen des Teilurlaubsanspruchs selte...

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