Rz. 147

Macht der Arbeitgeber den Verfall des Urlaubs zum Jahresende geltend, muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass er seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist.[1] Der Arbeitnehmer hat sodann die Voraussetzungen für die Übertragung darzulegen und im Streitfall zu beweisen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer den Übergang aus dringenden betrieblichen Gründen behauptet. Allerdings muss der Arbeitgeber im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast die betrieblichen Gründe darlegen. Hat der Arbeitgeber auf einen Urlaubsantrag des Arbeitnehmers gegen Jahresende von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, genügt dies zur Darlegung der Übertragungsvoraussetzungen.[2]

[1] BAG, Urteil v. 19.2.2019, 9 AZR 423/19, NZA 2019, 977, Rz. 40.
[2] S. ErfK/Gallner, 19. Aufl. 2019, § 7 BUrlG, Rz. 61.

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