Rz. 128

Hat der Arbeitgeber durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten[1] den Urlaubsanspruch an das Urlaubsjahr gebunden und verlangt der Arbeitnehmer dennoch nicht, ihm Urlaub zu gewähren, verfällt der Urlaubsanspruch mit Ablauf des Urlaubsjahres, es sei denn, es liegt eine der gesetzlich vorgesehenen Übertragungsmöglichkeiten nach § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BUrlG.[2]

Liegt eine der gesetzlich vorgesehenen Übertragungsmöglichkeiten nicht vor, geht der am Ende des Urlaubsjahres noch nicht genommene Urlaub bei Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten durch den Arbeitgeber unter. Die Erfüllung wird mit Ablauf des Kalenderjahres unmöglich, und zwar unabhängig davon, aus welchem Grund der Urlaubsanspruch nicht erfüllt wurde.

Die unionsrechtlichen Vorgaben lassen im Kern den Grundsatz der Befristung unbeanstandet. Die veränderte Rechtsprechung zu Beginn und Ende der Befristung aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben betrifft nicht die grundsätzliche Bindung an das Kalenderjahr und an das sich aus den §§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG und § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG ergebenden Fristenregime mit der Folge des Untergangs des Urlaubsanspruchs. Das BAG hat in Reaktion auf die Schultz-Hoff Entscheidung des EuGH[3] ausdrücklich betont, dass die Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs nur in den Ausnahmefällen, in denen vom Willen des Arbeitnehmers unabhängige Gründe der Urlaubsgewährung entgegenstehen, trotz Befristung des Urlaubsanspruchs der Urlaubsanspruch aufrechterhalten bleibt[4]. Ansonsten bleibt es beim Untergang des Urlaubsanspruchs.

In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer aus nicht von ihm zu vertretenen Gründen den Urlaub im Kalenderjahr nicht nehmen kann, liegt ein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG vor. Die neue Rechtsprechung betrifft den Untergang am Ende des Übertragungszeitraums von 3 Monaten.[5]

 

Rz. 129

Der EuGH hat jedoch in der Schultz-Hoff Entscheidung auch ausgeführt, dass Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG grundsätzlich einer nationalen Regelung, die den Verlust des Urlaubsanspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums vorsieht, nicht entgegensteht. Folgerichtig sieht daher das BAG die Regelung im BUrlG, die einen befristeten Übertragungszeitraum vorsieht, als zulässig an.[6]

 
Hinweis

Entgegen langjähriger Rechtsprechung geht der Urlaubsanspruch nicht unter, wenn der Arbeitnehmer rechtzeitig einen Urlaubsantrag für das Urlaubsjahr gestellt hat und dieser vom Arbeitgeber abgelehnt wurde, obgleich ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht bestand.

Da hier ein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nicht vorlag, erfolgt keine Übertragung nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG in das 1. Quartal des folgenden Kalenderjahres. Vielmehr entfällt die Befristung des Urlaubsanspruchs, da der Arbeitgeber den Urlaub aus anderen als den in § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG genannten Gründen abgelehnt und damit seine Mitwirkungsobliegenheiten verletzt hat.[7] Der offene Urlaub tritt daher zu dem Urlaubsanspruch hinzu, der im Folgejahr entsteht. Durch eine erneute Vornahme der Mitwirkungshandlungen im neuen Jahr kann dieser den Befristungsregelungen des neuen Kalenderjahres unterworfen werden, nicht jedoch der Befristung auf den 31. März des Folgejahres nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG.

[1] Zum Inhalt der Mitwirkungsobliegenheiten s. oben Rz. 7 ff.
[4] BAG, Urteil v. 24.3.2009, 9 AZR 983/07, NZA 2009, 538 unter Ziffer 49.
[5] S. hierzu ausführlich unten Rz. 160 ff.
[7] Näher Rz. 12.

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