Rz. 92

Solange ein Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung nicht die vertraglich geschuldete Leistung erbringen kann, ist der Urlaubsanspruch nicht erfüllbar.[1] Da der Arbeitnehmer als Folge einer Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, von der Arbeitspflicht befreit ist, kann im gleichen Zeitraum Urlaub nicht gewährt werden. Dabei spielt keine Rolle, ob die Urlaubsgewährung bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt ist. An diesem Grundsatz hat auch die geänderte Rechtsprechung des BAG zur Übertragbarkeit und dem Erlöschen von Urlaubsansprüchen nichts geändert.[2] Für die Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs enthält § 9 BUrlG eine Sonderregelung. Der Urlaubsanspruch geht nicht unter.

[2] ErfK/Gallner, 19. Aufl. 2019, § 7 BUrlG, Rz. 21.

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