Rz. 35

Die zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs erforderliche Erklärung des Arbeitgebers muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass durch die zeitliche Festlegung der Arbeitsbefreiung Urlaub gewährt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BUrlG). Andernfalls ist nicht feststellbar, ob der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruchs eine Erfüllungshandlung bewirken (§ 362 Abs. 1 BGB), den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers z. B. zur besseren Wahrung von Geschäftsgeheimnissen ausschließen oder aus sonstigen Gründen als Gläubiger der Arbeitsleistung auf deren Annahme verzichten will (§ 615 BGB).

 

Rz. 36

Kommen für die Freistellung von der Arbeitspflicht verschiedene Anspruchsgrundlagen wie Bildungsurlaub, tariflicher oder betrieblicher Sonderurlaub oder Freizeitausgleich in Betracht, muss der Arbeitgeber in der Freistellungserklärung bestimmen, welchen Anspruch er erfüllen will. Aus Sicht des Arbeitnehmers muss erkennbar sein, dass der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch erfüllen wollte, ansonsten besteht der Urlaubsanspruch fort.[1] Der Arbeitgeber kann auch nicht nachträglich den Grund für die Freistellung austauschen.[2]

 

Beispiel[3]

Der Arbeitnehmer beantragt einen tariflichen Sonderurlaub. Dieser wird für ein Kurverfahren gewährt. Kommt der Arbeitgeber nachträglich zur Auffassung, dem Arbeitnehmer habe der Sonderurlaub nicht zugestanden, kann er den gewährten Sonderurlaub nicht nachträglich auf den Erholungsurlaub anrechnen.

 

Rz. 37

Führt der Arbeitgeber verschiedene Freistellungsgründe auf, entnimmt das BAG bei Fehlen näherer Angaben der Reihenfolge der Freistellungsgründe die Bestimmung des Arbeitgebers darüber, in welcher Reihenfolge die Ansprüche nach § 362 BGB erfüllt werden sollen.[4]

 

Beispiel

Zunächst sind die Überstunden in der Kündigungsfrist auszugleichen. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist stehen Ihnen weiter für das Urlaubsjahr noch 10 Urlaubstage zu. Diesen Urlaub erteile ich Ihnen anschließend in der Kündigungsfrist.

Hier werden zunächst der Freizeitausgleich für Überstunden und anschließend die Urlaubsansprüche erfüllt.

Diese Reihenfolge empfiehlt sich, weil beim Überstundenausgleich eine anschließende Arbeitsunfähigkeit ohne Auswirkungen ist.[5]

 

Rz. 38

Der Arbeitgeber kann den Urlaub nur vorbehaltlos erteilen oder ablehnen. Erklärungen, wie dem Urlaubswunsch stehe derzeit nichts entgegen, sind in der Regel noch nicht als Freistellungserklärung zu verstehen. Der Arbeitgeber hat sich damit noch nicht binden wollen.[6]

Hat der Arbeitnehmer aus Einzelarbeitsvertrag oder Tarifvertrag Erholungsurlaubsansprüche, die über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehen, bringt der Arbeitgeber mit der Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung grundsätzlich auch ohne ausdrückliche oder konkludente Tilgungsbestimmung beide Ansprüche zum Erlöschen.[7] Dies ist von Bedeutung, wenn der weitergehende Erholungsanspruch von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die nach § 13 BUrlG hinsichtlich des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nicht zulässig sind.

 

Beispiel

Ein Tarifvertrag sieht bei einem Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen die Zwölftelung auch beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte vor.[8]

Der Arbeitnehmer scheidet zum 31.10. aus. Er hat bereits 22 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche erhalten.

Bei einer Zwölftelung des Urlaubsanspruchs stünden ihm 25 Urlaubstage zu (30 : 12 × 10) zu. Für den gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch ist die Zwölftelung beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte nicht zulässig. Mit 20 Arbeitstagen = 24 Werktagen ist jedoch der gesetzliche und tarifvertragliche Jahresurlaubsanspruch erfüllt. Es besteht noch ein Resturlaubsanspruch von 3 Urlaubstagen (25–22).

[1] ErfK/Gallner, 19. Aufl. 2019, § 7 BUrlG, Rz. 6; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 7 BUrlG, Rz. 12.
[3] Nach BAG, Urteil v. 1.10.1991, 9 AZR 290/90, AP BUrlG, § 7 Nr. 12.
[5] S. Rambach, § 9, Rz. 2.
[6] NK-ArbR/Düwell, 1. Aufl. 2016, § 7 BUrlG, Rz. 44.
[7] S. Rz. 26.
[8] Zu den Anforderungen an eine einzelvertragliche Klausel s. Arnold, § 5 BUrlG, Rz. 30.

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