Rz. 21

Die Pflicht zur Festsetzung des Urlaubsanspruchs durch den Arbeitgeber bei Geltendmachung setzt voraus, dass der Urlaubsanspruch fällig ist. Von den Sonderfällen der Teilurlaubsansprüche nach § 5 Abs. 1 Buchst. a und b BUrlG abgesehen, entsteht der Urlaubsanspruch erstmalig nach Erfüllung der Wartezeit und anschließend jeweils mit Jahresbeginn. Nach § 271 Abs. 1 BGB bedeutet dies, dass der Urlaubsanspruch mit dem Entstehen fällig ist, d. h. nach erfüllter Wartezeit jeweils mit Beginn der Arbeitspflicht eines Arbeitnehmers im Kalenderjahr.[1] Die teilweise vertretene Auffassung, der Urlaub werde erst mit der zeitlichen Festlegung des Urlaubszeitraums durch den Arbeitgeber fällig[2], trennt nicht ausreichend zwischen Fälligkeit, Geltendmachung und Gewährung.[3]

 

Rz. 22

Nach Fälligkeit kann der Arbeitnehmer die Erfüllung des Urlaubsanspruchs durch Urlaubsfestsetzung jederzeit mit den sich aus § 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 BUrlG ergebenden Einschränkungen vom Arbeitgeber fordern.

 
Hinweis

Der Arbeitgeber kann Urlaubswünsche zu Beginn des Jahres nicht mit der Begründung ablehnen, die Urlaubstage seien noch nicht verdient. Da der Jahresurlaubsanspruch mit Jahresbeginn fällig wird, kann der Arbeitnehmer beispielsweise 3 Wochen Urlaub für Januar beantragen.

 

Rz. 23

Die Fälligkeit des Urlaubsanspruchs ist nicht mit der zeitlich bestimmten Urlaubsgewährung gleichzusetzen. Insoweit wird § 271 BGB durch § 7 Abs. 1 BUrlG modifiziert. Nach Fälligkeit kann der Arbeitnehmer die Erfüllung durch Urlaubserteilung verlangen, der Arbeitgeber kann dies jedoch aus den in § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BUrlG genannten Gründen verweigern. Die Geltendmachung vor Fälligkeit begründet hingegen keinen Leistungsverzug des Arbeitgebers; es sei denn, eine beantragte Gesamturlaubszeit erstreckt sich über die Jahreswende.[4]

 

Beispiel 1

Ein Arbeitnehmer beantragt im November Urlaub vom 24.12. bis zum 15.1. des Folgejahres unter Inanspruchnahme von offenem Resturlaub und 5 Urlaubstagen des Folgejahres. Da sich der beantragte Urlaub über die Jahreswende erstreckt, kann der Arbeitgeber die Gewährung nicht mit der Begründung ablehnen, der Urlaub des Folgejahrs sei noch nicht fällig.

Erfolgt die Genehmigung vor Fälligkeit, ist der Arbeitgeber hieran gebunden.

 

Beispiel 2

Ein Arbeitnehmer beantragt im September im Hinblick auf eine geplante Neuseelandreise Urlaub für den gesamten März des Folgejahres unter Inanspruchnahme von Urlaubsansprüchen des Folgejahres. Der Arbeitgeber kann die Gewährung mit der Begründung ablehnen, der Urlaub des Folgejahres sei noch nicht fällig.

Genehmigt der Arbeitgeber im Oktober den Urlaub, kann er die Genehmigung nicht mit der Begründung widerrufen, die Festlegung sei vor Fälligkeit erfolgt.

 

Rz. 24

Einzelvertragliche Regelungen zur Fälligkeit zuungunsten der Arbeitnehmer sind nach § 13 Abs. 1 BUrlG unwirksam. Es kann daher nicht einzelvertraglich vereinbart werden, dass die Urlaubsansprüche monatsweise gezwölftelt fällig werden und erst dann genommen werden können.[5]

[1] BAG, Urteil v. 28.11.1990, 8 AZR 570/89, NZA 1991, 423; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 1 BUrlG, Rz. 77 ff.; Friese, Urlaubsrecht, 1. Aufl. 2003, Rz. 175.
[2] So z. B. Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, BUrlG, 11. Aufl. 2016, § 7 BUrlG, Rz. 1 ff.

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