Rz. 13

Weiterhin betrifft § 6 BUrlG nur den im laufenden Kalenderjahr und für das laufende Kalenderjahr gewährten Urlaub.[1] Für übertragenen Urlaub aus dem Vorjahr gilt die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht.

 

Beispiel

Der Arbeitnehmer scheidet zum 31.3. aus. Er hat 24 Tage Urlaub in der Kündigungsfrist erhalten. Davon waren 20 Tage nach § 7 Abs. 3 BUrlG übertragener Urlaub aus dem Vorjahr.

Lösung

Bei seinem neuen Arbeitgeber erwirbt er nach Ablauf der Wartezeit des § 4 BUrlG einen Vollurlaubsanspruch, der lediglich um 4 Tage reduziert ist, denn nur 4 Tage des erhaltenen Urlaubs waren Urlaub aus dem laufenden Kalenderjahr.

[1] Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 6 BUrlG, Rz. 5.

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