Rz. 51

Die Schwierigkeiten der Rückforderung über Bereicherungsrecht können mit der Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel teilweise vermieden werden. Eine solche Rückzahlungsklausel ist zulässig. § 13 BUrlG steht dem nicht entgegen, da das BUrlG mit Ausnahme von § 5 Abs. 3 BUrlG Regelungen zur Rückforderung von zu viel gezahltem Urlaubsentgelt nicht enthält. § 5 Abs. 3 BUrlG muss jedoch beachtet werden.

Die Klausel muss eindeutig sein. Die Vereinbarung einer Urlaubszwölftelung für den Fall des Ausscheidens im Kalenderjahr genügt nicht, da damit nur die Kürzung des Urlaubsanspruchs geregelt wurde, nicht jedoch die Frage der Rückzahlung bei zu viel gewährtem Urlaub.[1]

 
Praxis-Beispiel

"Hat der Mitarbeiter im Zeitpunkt des Ausscheidens mehr als den zustehenden Urlaub erhalten, ist das hierfür bezahlte Urlaubsentgelt zurückzuzahlen. Dies gilt nicht, wenn beim Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit der Mitarbeiter mehr als den nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG zustehenden Urlaubsanspruch erhalten hat. In diesem Fall bleibt der Urlaubsanspruch bis zur Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs erhalten."

Die Aufnahme von Satz 2 und 3 erfolgt im Hinblick auf § 5 Abs. 3 BUrlG. Vom Arbeitgeber vorgegebene Formulierungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Zu weit gehende Klauseln sind insgesamt unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.

 

Rz. 52

Problematisch sind einzelvertragliche Vorschussregelungen mit dem Ziel der Anrechnung des Rückforderungsanspruchs auf zukünftige Lohnzahlungen. Damit kann der Arbeitgeber seinen Anspruch ohne Aufrechnung und ohne Beachtung der Pfändungsgrenzen durchsetzen. Dies bedeutet, dass der gesetzliche Pfändungsschutz, der nach § 400 BGB auch bei Aufrechnungen von Lohnansprüchen gilt, umgangen wird.[2]

[1] GK-BUrlG/Bachmann, 5. Aufl. 1992, § 5 BUrlG, Rz. 49.
[2] Preis/Stoffels, Der Arbeitsvertrag, 6. Aufl. 2020, II U 20, Rz. 91.

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