Rz. 44
Das Rückzahlungsverbot nach § 5 Abs. 3 BUrlG ist nach dem klaren Wortlaut beschränkt auf die Fälle des gekürzten Vollurlaubsanspruchs nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG. Für sonstige Fälle, in denen zu viel Urlaub gewährt oder zu viel Urlaubsentgelt bezahlt wurde, gilt das Rückzahlungsverbot nach § 5 Abs. 3 BUrlG nicht. Eine "Rücknahme" des genommenen Urlaubs scheidet aus. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch ein Anspruch auf Rückzahlung des zu viel bezahlten Urlaubsentgelts in Betracht kommen.[1]
Dabei bedürfen verschiedene Fallgestaltungen einer Lösung:
- Der Arbeitnehmer erhält Urlaub vor Ablauf der Wartezeit, der über den ihm zustehenden Teilurlaub hinausgeht.
- Es wird Urlaub im Vorgriff auf das nächste Kalenderjahr gewährt.
- Es wird irrtümlich ein zu hohes Arbeitsentgelt bezahlt oder zu viel Urlaub gewährt.
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