Rz. 1

§ 5 BUrlG zählt 3 Fallgestaltungen auf, in denen es zu einer Zwölftelung des gesetzlichen Jahresurlaubsanspruchs kommt.

Ein Teilurlaubsanspruch entsteht, wenn

Ein Teilurlaubsanspruch entsteht auch, wenn

Im Fall des § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG handelt es sich um einen gekürzten Vollurlaubsanspruch. § 5 Abs. 3 BUrlG verbietet hier die Rückforderung von Urlaubsentgelt, wenn der Arbeitnehmer bereits zu viel Urlaub erhalten hat.

 

Rz. 2

Eine Zwölftelung lässt das Gesetz nicht zu in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres ausscheidet. Hier hat der Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch. Für den Zusatzurlaub von Schwerbehinderten sieht § 208 Abs. 2 Satz 1 SGB IX eine Sonderregelung vor bei Eintritt oder Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft im Laufe des Urlaubsjahres.[1]

 

Rz. 3

Das in § 5 BUrlG verankerte Zwölftelungsprinzip verstößt nicht gegen Unionsrecht. Es geht um eine nach Art. 7 Richtlinie 2003/88 EG zulässige innerstaatliche Umsetzung.[2] Dies gilt grundsätzlich auch für den gekürzten Vollurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG.[3] Fraglich erscheint jedoch, ob dies auch gilt, soweit nach dem BUrlG der Anspruch eines Teilurlaubs einen vollen Beschäftigungsmonat erfordert. Der EuGH hat in einer Entscheidung gerade auch unter Hinweis auf kurzzeitige Beschäftigungsverhältnisse ausgeführt, dass der Urlaubsanspruch nicht von einer Mindestbeschäftigungszeit abhängig gemacht werden darf, wobei allerdings in der Entscheidung zugrunde liegenden Vorschrift eine Mindestbeschäftigungsdauer von 13 Wochen gefordert war.[4] Linck hält daher § 5 BUrlG für zulässig, weil das Entstehen eines Teilurlaubs erst nach einem vollen Monat Beschäftigungszeit den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährde.[5]

[1] S. hierzu näher Rambach, § 208 SGB IX, Rz. 11 ff.
[2] ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 5 BUrlG, Rz. 4; Schaub/Linck, ArbR-HdB, 20. Aufl. 2023, § 104, Rz. 62.
[3] ArbG Wesel, Urteil v. 29.8.2012, 4 Ca 1267/12.
[5] Schaub/Linck, ArbR-HdB, 20. Aufl. 2023, § 104, Rz. 62, a. A. Alles in juris-ArbR 43/12 Anm. 4.

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