Rz. 9

Die Wartezeit wird – wie auch die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG – nicht durch einen Betriebsübergang nach § 613a BGB unterbrochen, da das Arbeitsverhältnis in seinem aktuellen Zustand auf den Erwerber übergeht, also auch mit der laufenden Wartezeit. Dem entspricht es auch, dass wegen des Betriebsübergangs keine Urlaubsabgeltungsansprüche entstehen können.[1]

[1] Schaub/Linck, ArbR-HdB, 20. Aufl. 2023, § 104, Rz. 27.

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