Rz. 13

Beruft sich ein selbstständiger Dienstnehmer darauf, er sei in Wirklichkeit Arbeitnehmer, so kann er dies von den Arbeitsgerichten in einer sog. Statusklage geltend machen. Für die Umstände, die die Arbeitnehmereigenschaft belegen sollen, trägt er die Beweislast. Er kann die Arbeitnehmereigenschaft auch inzident im Rahmen einer Klage auf Gewährung von Urlaub prüfen lassen. Die Arbeitnehmereigenschaft ist in diesem Fall eine vom Gericht zu prüfende Vorfrage; allerdings wird es dann, wenn nur der gesetzliche Urlaub geltend gemacht wird, auf die Arbeitnehmereigenschaft oftmals nicht ankommen, wenn der Mitarbeiter bereits arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger ist und aus diesem Grund nach § 2 BUrlG einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch hat.

Für solche Klagen sind regelmäßig die Arbeitsgerichte zuständig, denn es handelt sich um sog. "Sic-non"-Fälle. Das bedeutet, dass die Tatsachen, die die gerichtliche Zuständigkeit begründen, identisch sind mit den Tatsachen, die den Urlaubsanspruch selbst begründen, nämlich die Eigenschaft als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger.

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