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Für Arbeitnehmer, die geistig oder körperlich in ihrer Erwerbsfähigkeit behindert oder Opfer des Nationalsozialismus sind, bleiben die landesrechtlichen Regelungen neben dem BUrlG angewandt: Diese sind inzwischen weitgehend, wie z. B § 2 UrlaubsG Niedersachsen (gültig bis 26.2.2009) oder § 3 UrlaubsG Rheinland-Pfalz (gültig bis 22.6.2010) außer Kraft getreten. Teilweise sind bei Aufhebung dabei Sonderregelungen über einen Zusatzurlaub als Besitzstand aufrechterhalten worden (z. B. nach Art 21 des 2. Rechtsbereinigungsgesetzes Baden-Württemberg vom 7.2.1994).

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