Rz. 7
§ 15 BUrlG betrifft nicht gesetzliche Sonderregelungen nach Inkrafttreten des BUrlG. Solche Sonderregelungen gehen dem BUrlG vor. Zu erwähnen sind hier § 17 BEEG und § 24 MuSchG. Auf die jeweilige Kommentierung wird verwiesen.[1]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen