Rz. 6

Das Seearbeitsgesetz ist für Schiffsbesatzungen, soweit die Bestimmungen über den Mindesturlaub des BUrlG keine Anwendung finden, lex specialis und daher vorrangig. Das Urlaubsrecht ist über das BUrlG hinausgehend für diese Arbeitnehmergruppe in den §§ 5664 des SeeArbG vom 20.4.2013[1] weitergehend geregelt. Es wird auch durch verschiedene tarifliche Regelungen ergänzt.

[1] BGBl. I 2013 S. 868.

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