Rz. 1

Das Verhältnis der am 1.1.1963 bestehenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zum Urlaubsanspruch wurde durch die Vorschriften des § 15 BUrlG zu den damals neuen Regelungen des BUrlG bestimmt. Das Verhältnis der Urlaubsnormen in danach verabschiedeten Gesetzen zum BUrlG ist jeweils dort geregelt. Im Einzelfall ist es angezeigt, dort genau nachzusehen.

 

Rz. 2

 
Hinweis

Die Bildungsurlaubsgesetze der Länder sind ohne jede Bedeutung für den Erholungsurlaub.

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