Rz. 78

Tarifverträge in der Bauwirtschaft – auch solche im Baunebenbereich – werden i. d. R. für allgemeinverbindlich erklärt. Sie finden deshalb ohnehin auf Arbeitsverhältnisse in diesen Wirtschaftsbereichen Anwendung (§ 5 Abs. 4 TVG). Soweit eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung nicht erfolgt oder eine Anwendung durch Rechtsverordnung nicht bestimmt ist (§§ 3 Satz 1, 7 AEntG), erlaubt § 13 Abs. 2 Satz 2 BUrlG durch den Verweis auf § 13 Abs. 1 Satz 2 BUrlG, dass die Arbeitsvertragsparteien die entsprechenden tariflichen Regelungen im Arbeitsvertrag in Bezug nehmen.[1]

[1] S. insofern Rz. 22-31.

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