Rz. 72

Der Urlaub beträgt gem. § 8 Nr. 1.1 BRTV Bau 30 Arbeitstage im Kalenderjahr als Urlaubsjahr, wobei gem. § 8 Nr. 1.3 BRTV Bau Samstage nicht als Arbeitstage gelten. Für schwerbehinderte Menschen erhöht sich der Urlaubsanspruch um 5 Arbeitstage (§ 8 Nr. 1.2 BRTV Bau). Es handelt sich um eine inhaltsgleiche Regelung zu § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, sodass durch die tarifliche Regelung kein darüber hinausgehender Anspruch begründet wird.[1] Für je 12 Beschäftigungstage – 10,3 bei schwerbehinderten Menschen – entsteht gem. § 8 Nr. 2.2 BRTV Bau ein Anspruch auf 1 Tag Urlaub. § 8 Nr. 2.3 BRTV Bau regelt, welche Zeiten nicht als Beschäftigungstage gelten. Für den so ratierlich entstehenden Urlaubsanspruch gibt es keine Wartezeit. Allerdings wird der volle Urlaubsanspruch erst nach 12 Beschäftigungsmonaten erworben. Wechselt der Arbeitnehmer in einen anderen Betrieb der Bauwirtschaft, nimmt er seine Urlaubsansprüche mit. Der Urlaubsanspruch entsteht auch in den Folgejahren immer nur im Umfang der zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Bestehen am Ende des Urlaubsjahres noch Resturlaubsansprüche, werden diese zunächst auf volle Tage auf- bzw. abgerundet und in das nächste Kalenderjahr übertragen (§ 8 Nr. 2.7 BRTV Bau).

[1] Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 13 BUrlG, Rz. 122.

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