Rz. 56

Nicht jede tarifliche Regelung lässt auf den ersten Blick erkennen, dass sie letztendlich in die gesetzlichen Grundsatzvorschriften der §§ 13 Abs. 1 BUrlG eingreift. Die nachfolgenden Beispiele sollen aufzeigen, dass auch Tarifregelungen, die den Kernbereich der §§ 13 Abs. 1 BUrlG zunächst scheinbar unberührt lassen, stets genauer zu prüfen sind.

 
Hinweis

Die nachfolgenden tariflichen Formulierungen unterliegen erst recht den aufgezeigten Bedenken, wenn sie "nur" in einem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung enthalten sind. Denn weder für Arbeitsverträge noch für Betriebsvereinbarungen gilt das Privileg des § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, dass sie überhaupt zulasten der Arbeitnehmer von den Regelungen des BUrlG abweichen dürfen. Erst recht dürfen sie dann nicht wie Tarifverträge in die Grundsatzvorschriften der §§ 13 Abs. 1 BUrlG eingreifen.

2.5.1 Zuschläge (§§ 1, 11 Abs. 1 BUrlG)

 

Rz. 57

 

Beispiel

Arbeitnehmer und Arbeitgeber treffen im Arbeitsvertrag folgende Regelung:

§ 2 Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 40 Stunden. Die Arbeitszeit ist in der Zeit von Montag bis Freitag zu erbringen.

§ 3 Vergütung und Zuschläge

Der Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 13,50 EUR. Zudem erhält er Zuschläge wie folgt:

 
Spätschicht 10 % Zuschlag vor 20 Uhr
  25 % Zuschlag nach 20 Uhr
Nachtschicht 25 % Zuschlag für die gesamte Nachtschicht
Sonntagsarbeit 70 % Zuschlag für die gesamte Schicht
Feiertagsarbeit 100 % Zuschlag an einem Feiertag, der auf einen Sonntag fällt
  150 % Zuschlag an einem Feiertag, der auf einen Wochentag fällt

§ 4 Urlaub

Der Arbeitnehmer erhält einen jährlichen Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen. Dieser Anspruch setzt sich zusammen aus dem tariflichen Anspruch gem. Tarifvertrag für das Elektrohandwerk (das sind zur Zeit 23 Arbeitstage) und einem übertariflichen Urlaub von derzeit 7 Arbeitstagen.

Die Höhe des zusätzlichen Urlaubsgeldes richtet sich nach dem Tarifvertrag für das Elektrohandwerk in Thüringen.

Der Tarifvertrag Elektrohandwerk enthält folgende Regelungen:

§ 3 Urlaubsentgelt:

In den gesetzlich – z. B. BUrlG – oder tarifvertraglich festgelegten Fällen der Entgeltberechnung wird das fortzuzahlende Arbeitsentgelt je Ausfall- bzw. Abwesenheitstag wie folgt ermittelt:

Bei gewerblichen Arbeitnehmern durch Multiplikation des Wochenfaktors 4,35 mit der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit und dem vereinbarten Stundenlohn dividiert durch 21,75 Arbeitstage.

Der Arbeitgeber lässt bei der Berechnung des Urlaubsentgelts Zuschläge nach § 3 Arbeitsvertrag, die regelmäßig beim Arbeitnehmer anfallen, außer Betracht und legt nur den Stundenlohn von 13,50 EUR zugrunde. Der Arbeitnehmer meint dagegen, dass die Schichtzuschläge bei der Berechnung zu berücksichtigen sind.

Lösung

Bei der Berechnung des konkreten Anspruchs des Arbeitnehmers auf Urlaubsentgelt ist zu unterscheiden, ob es sich um den gesetzlichen oder den darüber hinausgehenden Urlaub handelt.

Für den Urlaub, der den gesetzlichen Mindestanspruch übersteigt, ist die in § 11 Abs. 1 BUrlG für das Urlaubsentgelt bestimmte Berechnung nicht ohne Weiteres anwendbar. Das BUrlG regelt nur den gesetzlichen Mindesturlaub. Es steht sowohl den Arbeits- als auch den Tarifvertragsparteien frei, für weitergehende Urlaubsansprüche auch hinsichtlich der Berechnung des Urlaubsentgelts eigenständige Regelungen zu treffen (BAG, Urteil v. 12.1.1989, 8 AZR 404/87[1]). Die gesetzlichen Bestimmungen sind auf den übergesetzlichen Urlaub nur anwendbar, wenn arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen fehlen (BAG, Urteil v. 18.10.1990, 8 AZR 490/89[2]).

Eine derartige abweichende Regelung haben die Arbeitsvertragsparteien durch die Inbezugnahme des Tarifvertrags Elektrohandwerk wirksam vereinbart. D. h., dass für Urlaubsansprüche, die über den gesetzlichen Anspruch von 20 Urlaubstagen in der 5-Tage-Woche[3] hinausgehen, die Regelung in § 3 TV Elektrohandwerke wirksam vereinbart werden konnte. Die sich daraus ergebenden Ansprüche hat der Arbeitgeber erfüllt.

Etwas anderes gilt für den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen: Nach § 1 BUrlG haben die Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Damit ist ihr Arbeitsentgelt gem. § 611 BGB i. V. m. der Berechnungsvorschrift in § 11 Abs. 1 BUrlG während der Freistellung von der Arbeit als Urlaubsentgelt weiterzuzahlen. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus dem Zeit-[4] und dem Geldfaktor. Das Gesetz stellt beim Geldfaktor – mit Ausnahme der kraft besonderer gesetzlicher Wertung ausgeschlossenen zusätzlichen Überstundenvergütung – auf das in den letzten 13 Wochen vor der Urlaubsgewährung erhaltene Arbeitsentgelt ab. Es ist somit bei einem Stundenlohn – wie hier beim Arbeitnehmer – der während des Bezugszeitraums verdiente Stundenlohn zu ermitteln (s. zum Ganzen: BAG, Urteil v. 9.11.1999, 9 AZR 771/98[5]).

Von dieser Berechnungsmethode weicht das in Bezug genommene Tarifwerk ab, indem es sämtliche variablen Zuschläge von der Bemessung des Urlaubsentgelts ausnimmt. Denn Grundlage des Urlaubsentgelts soll lediglich der Stundenlohn o...

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