Rz. 21

Angesichts der dargestellten Grundsätze bietet sich bei der Prüfung, welche kollidierenden Urlaubsregelungen letztendlich im Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, folgende Reihenfolge an:

1. Schritt: Zunächst ist zu ermitteln, welche Regelungen – neben dem BUrlG – überhaupt auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden (Tarifvertrag? Betriebsvereinbarung? Arbeitsvertrag?) und ob diese Bestimmungen zum Urlaubsrecht enthalten.

2. Schritt: Zwischen den Regelungen im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung und in einem Tarifvertrag ist durch einen Sachgruppenvergleich festzustellen, welches die für den Arbeitnehmer günstigste Regelung ist. Im Verhältnis zwischen Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag ist allerdings § 77 Abs. 3 BetrVG zu beachten: In diesem Verhältnis wird regelmäßig ein Vergleich ausscheiden.

3. Schritt: Steht im Verhältnis von Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag fest, welches die für den Arbeitnehmer günstigste Regelung ist, ist ein Einzelvergleich mit den Bestimmungen des BUrlG durchzuführen. Soweit allerdings als Ergebnis aus dem 2. Schritt feststeht, dass ein Tarifvertrag die für den Arbeitnehmer günstigste Regelung darstellt, findet der Günstigkeitsvergleich mit dem BUrlG nur bei Abweichungen im Regelungsbereich der §§ 1-3 Abs. 1 BUrlG statt. Denn von diesen Normen darf auch durch Tarifvertrag nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

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