Rz. 102

Wird die geleistete Arbeitszeit des Arbeitnehmers bei stetigem Entgelt auf einem Gleitzeitkonto oder einem Konto für flexible Arbeitszeiten erfasst, so ist dem Arbeitnehmer für Urlaubstage die durch den Urlaub ausgefallene Arbeitszeit auf dem Zeitkonto gutzuschreiben. Geschieht das nicht, handelt es sich nicht um Urlaubserteilung, sondern lediglich um die Möglichkeit der Nacharbeit von schon bezahlter Arbeitsleistung.

 

Rz. 103

Auch hier stellen sich die Probleme des Zeitfaktors. Gutzuschreiben ist die Zeit, die der Arbeitnehmer geleistet hätte, wenn er nicht in Erholungsurlaub gewesen wäre. Arbeitet der Arbeitnehmer in Gleitzeit, was ihm das Recht einräumt, seine tägliche Arbeitszeit in vorgegebenen Grenzen selbst zu bestimmen, ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit gutzuschreiben. Handelt es sich jedoch um ein Konto, auf dem die im Rahmen von flexibler Arbeitszeit vom Arbeitgeber angewiesene, aber durch Urlaub ausgefallene Arbeitszeit erfasst wird, kommt es wiederum darauf an, wie viel Arbeitszeit an diesem Tag geleistet worden wäre. Die Beweislast hierfür trifft den Arbeitnehmer. Es gelten dieselben Grundsätze wie bei der Ermittlung des Zeitfaktors bei nicht gleich bleibender Arbeitszeit (siehe oben Rz. 76 und 103). In der Praxis treffen jedoch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen hier Sonderregelungen, nach denen die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit dem Zeitkonto gutgeschrieben wird. Ohne eine solche Sonderregelung bleibt es jedoch dabei, dass der Zeitfaktor individuell ermittelt werden muss.

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