Rz. 96

Freischichtmodelle sind Arbeitszeitmodelle, bei denen die tatsächliche tägliche Arbeitsdauer länger ist als die aus der geschuldeten Wochenarbeitszeit abzuleitende durchschnittliche Tagesarbeitszeit. Es wird also gewissermaßen mehr gearbeitet, als dem Durchschnitt der täglichen Arbeitszeit entspricht. Um gleichwohl die vorgegebene Wochenarbeitszeit (oder auch Monats- oder Jahresarbeitszeit) zu erreichen, erhält der Arbeitnehmer sog. Freischichten, an denen er nicht zu arbeiten braucht.

Die Vergütung dieser Freischichten hängt davon ab, ob losgelöst von der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit ein verstetigtes Monatsentgelt gezahlt wird, was regelmäßig der Fall ist – oder ob die tatsächlich geleistete Arbeitszeit "spitz" abgerechnet wird. Letzteres kann vernachlässigt werden, da in der Praxis bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit eine verstetigte Vergütungszahlung so gut wie immer anzutreffen ist.

 

Rz. 97

Fehlt eine tarifliche Regelung bezüglich der Berechnung des Urlaubsentgelts, so ist das Urlaubsentgelt nach den Grundsätzen des § 11 Abs. 1 BUrlG zu berechnen. Bei einem verstetigten Monatsentgelt macht die Berechnung des Geldfaktors keine Probleme; maßgeblich ist das in den letzten 13 Wochen vor der Urlaubsnahme fällig gewordene Entgelt. Der Umstand, dass hier teilweise Freischichten angefallen sind, wirkt sich auf den Geldfaktor nicht aus.

Anders hingegen bezüglich des Zeitfaktors. Durch die festgelegten Freischichten brauchte der Arbeitnehmer nicht zu arbeiten. Ohne Arbeitspflicht kann jedoch auch kein Urlaub erteilt werden, sodass der Arbeitnehmer an Tagen der Freischichten keinen Urlaub in Anspruch zu nehmen braucht, aber dann auch kein Urlaubsentgelt erhält.[1] Wenn jedoch ein verstetigtes Monatsentgelt als Arbeitsentgelt vereinbart ist, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts für die Tage, an denen die Arbeit wegen einer Freischicht (und nicht wegen Urlaubsnahme) ausfällt.[2]

[1] ErfK/Gallner, 19. Aufl. 2019, § 11 BUrlG Rz. 20.
[2] Zu den Freischichtmodellen in der Metallindustrie s. oben Rz. 95.

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