Rz. 79

Grundsätzlich ist ein Arbeitskampf, der während des Urlaubs des Arbeitnehmers stattfindet, für den Urlaub unerheblich. Durch die Bewilligung des Urlaubs ist der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht befreit. Wenn er sich zu einem späteren Zeitpunkt während seines Urlaubs entschließen sollte, an einem Streik teilzunehmen, ist es ihm nicht möglich, die Arbeit, von der er sowieso befreit ist, noch zu verweigern. Entsprechendes gilt für eine rechtmäßige Aussperrung durch den Arbeitgeber. Auch diese trifft Arbeitnehmer, denen bereits Erholungsurlaub bewilligt worden ist, nicht.[1]

Eine andere Frage ist es, ob der Arbeitnehmer, dem Urlaub bewilligt worden ist, sich trotz seines Urlaubs gleichwohl am Streik beteiligen kann und welche Folgen das hat.

 

Rz. 80

Allgemein wird angenommen, dass es dem Arbeitnehmer freisteht, sich am Streik zu beteiligen. In dem Fall soll er auch seinen Anspruch auf das Urlaubsentgelt wieder verlieren. Dem ist nicht zu folgen. Der Arbeitnehmer ist bereits durch die Urlaubserteilung von seiner Arbeitspflicht befreit. Diese Arbeitspflicht kann nicht nachträglich durch einen Streik nochmals suspendiert werden. Ob der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, wegen eines Arbeitskampfes seinen Urlaub zu "widerrufen", hat die Rechtsprechung ausdrücklich offengelassen.[2] Ein solcher Widerruf des Urlaubs durch den Arbeitnehmer ist ebenso abzulehnen wie durch den Arbeitgeber, weil er gesetzlich nicht vorgesehen ist und auch nicht der beiderseitigen Interessenlage entspricht.[3] Das Ziel, das der Arbeitnehmer mit einem Streik verfolgt, nämlich den Arbeitgeber dadurch zu schwächen, indem er für die Arbeitsleistung nicht zur Verfügung steht, wird nicht dadurch infrage gestellt, dass er sich in Urlaub befindet und bereits deswegen dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung steht. Nimmt der Arbeitnehmer nicht am Arbeitskampf teil, so hat der Arbeitgeber auch das Urlaubsentgelt zu zahlen, wenn der Betrieb infolge des Arbeitskampfs voll zum Erliegen kommt.[4]

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