Rz. 78

Fällt während des Urlaubs des Arbeitnehmers die Arbeit infolge eines Arbeitsausfalls i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG aus, so bleibt sein Anspruch auf Urlaubsentgelt davon unberührt, solange er trotz des Arbeitsausfalls einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach § 615 Satz 3 BGB gehabt hätte. Hätte der Arbeitnehmer keinen Urlaub gehabt, hätte die Pflicht zur Arbeitsleistung weiterbestanden, der Arbeitgeber wäre lediglich mit der Annahme in Verzug gekommen und hätte daher trotzdem die Vergütung zahlen müssen. Wenn die Arbeitspflicht jedoch weiter besteht, kann dem Arbeitnehmer Urlaub – der ja auf die Befreiung von der Arbeitspflicht zielt – erteilt werden. Deshalb wirken sich derartige Fälle für die Berechnung des Zeitfaktors und damit insgesamt für die Berechnung des Urlaubsentgelts nicht aus.

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