Rz. 74

Wesentlich leichter als die Bestimmung des Geldfaktors ist die Bestimmung des Zeitfaktors.

Die durch den Urlaub konkret ausfallende Arbeitszeit (gerechnet in Tagen oder Stunden) bestimmt den Zeitfaktor, der ebenfalls in Tagen oder Stunden gerechnet werden kann.

 
Hinweis

Maßgeblich ist die durch den konkreten Urlaub des Arbeitnehmers individuell ausfallende Arbeitszeit.

Der zuvor ermittelte Geldfaktor wird bezogen auf Stunden- oder Tagesverdienste mit den ausgefallenen Arbeitsstunden bzw. Tagen multipliziert. Insofern gilt uneingeschränkt die Entgeltfortzahlungsbetrachtung. Entscheidend ist, wie viel der Arbeitnehmer gearbeitet hätte, wenn er nicht in Urlaub gewesen wäre. Aus diesem Grund sind auch Überstunden, die der Arbeitnehmer geleistet hätte, aber nicht leistet, weil der Urlaub in Anspruch nimmt in den Zeitfaktor mit einzubeziehen.[1]

 

Rz. 75

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im Urlaubszeitraum Mehrarbeit angefallen wäre, trägt als anspruchsbegründende Tatsache grundsätzlich der Arbeitnehmer. Dabei können ihm Beweiserleichterungen dadurch zugutekommen, dass er darauf verweisen kann, dass vergleichbare Arbeitskollegen Mehrarbeit geleistet haben, dass um diese Jahreszeit in der Vergangenheit immer Mehrarbeit angefallen ist oder dass er Zeit vor und nach seinem Urlaub Mehrarbeit leisten musste.

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