Rz. 14

Der Arbeitnehmer hat das Recht, nach einer beendeten Maßnahme seine noch bestehenden Urlaubsansprüche unmittelbar umzusetzen. Das ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 2 BurlG. Sog. Schonzeiten gibt es dazu nicht mehr. Stattdessen muss nun der Arbeitnehmer seinen Urlaub einsetzen, wenn er nicht im unmittelbaren Anschluss an die Maßnahme arbeiten möchte.[1] Der Urlaubsanspruch, der wegen der Kurmaßnahme nicht genommen werden konnte, ist entsprechend der EuGH-Rechtsprechung (EuGH, Urteil v. 20.1.2009, C-350/06) zu übertragen, da es allein dem behandelnden Arzt obliegt zu entscheiden, ob und inwieweit der Arbeitnehmer zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit die Kur benötigt. Damit trifft der behandelnde Arzt jeweils die gleiche Entscheidung zur Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers. Es ist somit auch kein sachlicher Grund zur Differenzierung gegenüber einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung gegeben.

[1] So Marburger, BB 1994, 1417, 1419.

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