Rz. 8

Liegt eine privilegierte Maßnahme nach § 9 EFZG vor, gelten die Bestimmungen der §§ 34a und 68 EFZG (Vorschriften über die Entgeltfortzahlung) entsprechend. Voraussetzung eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung wegen Durchführung der Maßnahme ist gem. § 3 EFZG insbesondere, dass die Notwendigkeit der Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme unverschuldet herbeigeführt worden ist und die alleinige Ursache darstellt, weshalb der Arbeitnehmer nicht seiner Arbeitspflicht nachkommen kann. Nicht Voraussetzung des § 10 BUrlG ist es jedoch, dass der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung auch tatsächlich erhält. Denn häufig erhält der Arbeitnehmer deshalb keine Entgeltfortzahlung, weil der 6-Wochen-Zeitraum des § 1 Abs. 1 EFZG bereits abgelaufen ist. Es kommt in diesen Fällen nur darauf an, ob die Voraussetzungen des § 9 EFZG dem Grunde nach vorliegen.

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