Rz. 82

Nach § 850a Nr. 2 ZPO ist Urlaubsgeld im Rahmen des Üblichen unpfändbar und deshalb gemäß § 400 BGB auch nicht abtretbar.

Für die Unpfändbarkeit ist es unerheblich, wenn das Urlaubsgeld als Einmalzahlung zu einem bestimmen Fälligkeitstermin ausgezahlt wird und nicht sukzessive entsprechend dem tatsächlich gewährten Urlaub.[1] Es ist auch nicht notwendig, dass tatsächlich Mehraufwendungen (z. B. erhöhte Fahrtkosten, Anmietung eines Hotelzimmers etc.) entstanden sind und der Arbeitnehmer solche Mehraufwendungen darlegt.[2]

Nicht jeder als Urlaubsgeld ausgewiesene Vergütungsbetrag ist jedoch stets unpfändbar. Die Höhe des unpfändbaren Urlaubsgeldes kann wegen der Gefahr der Gläubigerbenachteiligung nicht allein der Vertragsautonomie der Arbeitsvertragsparteien überlassen bleiben; Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollen durch ihre Vertragsgestaltung nicht die Möglichkeit haben, pfändbares Arbeitseinkommen "umzuwidmen" und es damit den Gläubigern zu entziehen. Diese Begrenzung wird dadurch erreicht, dass sich das Urlaubsgeld nach § 850a Nr. 2 ZPO "im Rahmen des Üblichen" halten muss. Bei der Prüfung, ob dieser Rahmen eingehalten ist, ist ein typisierender Maßstab anzulegen. Danach gilt: Die Begrenzung aus § 850a Nr. 4 ZPO für das Weihnachtsgeld – zurzeit 500 EUR – ist für das Urlaubsgeld nicht heranzuziehen.[3] Nehmen die Vertragsparteien im Arbeitsvertrag auf tarifvertragliche Regelungen Bezug, bleiben sie regelmäßig im Rahmen des Üblichen. Grundsätzlich ist bei einer Höhe von 50 bis maximal 100 % des Monatseinkommens die Grenze des Üblichen in aller Regel unproblematisch.[4]

 
Hinweis

Auch wenn der Urlaubsgeldanspruch akzessorisch zum Anspruch auf Urlaubsentgelt bzw. Urlaubsabgeltung ausgestaltet ist, ist der Anspruch auf Urlaubsgeld in den Grenzen des § 850a Nr. 2 ZPO pfändbar und kann abgetreten werden.

[3] BGH, Urteil v. 26.4.2012, IX ZB 239/10, NJW-RR 2012, 825; Zöller/Herget, 34. Aufl. 2022, § 850a ZPO, Rz. 6; im Ergebnis so auch LAG Nürnberg, Urteil v. 7.11.2006, 7 Sa 716/05, LAGE § 850a ZPO 2002 Nr. 1.
[4] BGH, Urteil v. 26.4.2012, IX ZB 239/10, NJW-RR 2012, 825: Ein Urlaubsgeld in Höhe von 3.377,88 EUR ist in der Metallindustrie "üblich" i. S. d. § 850a Nr. 2 ZPO.

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