Rz. 24

Innerhalb der Probezeit kann ein befristeter Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten ordentlich gekündigt werden. Ob es sich um einen kalendermäßig befristeten oder einen zweckbefristeten Arbeitsvertrag handelt, ist ebenso gleichgültig wie die Frage, ob es sich um einen Vertrag mit Sachgrund oder ohne Sachgrund handelt.

Es gilt eine einheitliche Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsschluss. Diese ergibt sich für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte (s. Rz. 6) aus § 30 Abs. 4 Satz 2 TVöD/TV-L, für die anderen Beschäftigten aus § 34 Abs. 1 Satz 1 TVöD/TV-L; für Hessen ergibt sich die Kündigungsfrist aus § 30 Abs. 4 Satz 2 TV-H.

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