Rz. 2

Das TzBfG ist die allgemeine gesetzliche Grundlage für die Befristung von Arbeitsverträgen mit und ohne sachlichen Grund. Seine Befristungsregelungen gelten deshalb auch im Geltungsbereich des TVöD. § 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD/TV-L/TV-H verweist hinsichtlich des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge ausdrücklich auf die gesetzlichen Regelungen des TzBfG und andere gesetzliche Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen.[1]

Die tarifliche Verweisung oder Bezugnahme auf das TzBfG und die anderen gesetzlichen Vorschriften ist keine eigenständige normative (konstitutive) Regelung; sie ist ein (deklaratorischer) Hinweis auf das geltende Gesetzesrecht.[2] Bei einer konstitutiven Regelung machen die Tarifvertragsparteien von ihrer Normsetzungsbefugnis Gebrauch. Sie treffen eine eigenständige, in ihrer normativen Wirkung von der außertariflichen Norm unabhängige Regelung (BAG, Urteil v. 25.9.1987, 7 AZR 315/86). Verweisungen auf ohnehin anwendbare gesetzliche Vorschriften sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Zweifel lediglich deklaratorisch. Eine konstitutive Regelung liegt nur vor, wenn der Wille zur Schaffung einer eigenständigen Norm im Tarifvertrag einen hinreichend erkennbaren Ausdruck gefunden hat (BAG, Urteil v. 10.2.1999, 5 AZR 698/98). Bei dem lediglich deklaratorischen Hinweis in § 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD fehlt es dagegen an einem eigenständigen Normsetzungswillen der Tarifvertragsparteien. Sie wollten kein eigenständiges Regelungswerk schaffen, sondern nur einen Hinweis auf die ohnehin geltende Rechtslage geben (vgl. auch BAG, Urteil v. 27.9.2000, 7 AZR 390/99[3]).

 

Rz. 3

Von den Vorschriften des TzBfG darf nach § 22 TzBfG zuungunsten des Arbeitnehmers nicht bzw. nur in den besonders zugelassenen Fällen abgewichen werden. In diesem Zusammenhang könnte insbesondere § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG Bedeutung erlangen, der bei der Befristung ohne Sachgrund hinsichtlich der Höchstdauer der Befristung und der Anzahl der Verlängerungen eine Abweichung durch Tarifvertrag zulässt. Der TVöD/TV-L enthält – im Gegensatz zum (früheren) BAT – mit § 32 TVöD/TV-L/TV-H ("Führung auf Zeit") eine entsprechende Regelung, die bei Neueinstellungen in Führungspositionen (ab Entgeltgruppe 10) für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses tarifvertragliche Grenzen von 4, 8 bzw. 12 Jahren vorsieht.[4]

 

Rz. 4

Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers sind zulässig. Eine solche Abweichung stellt z. B. § 30 Abs. 2 TVöD/TV-L dar, wonach ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag mit Sachgrund nur zulässig ist, wenn die Dauer des einzelnen Vertrags 5 Jahre nicht übersteigt. Dies ist im Vergleich zu § 14 Abs. 1 TzBfG eine strengere, also arbeitnehmergünstigere und damit nach § 22 Abs. 1 TzBfG zulässige Vorgabe.[5]

 

Rz. 5

§ 30 TVöD/TV-L/TV-H regelt – ebenso wie (früher) die SR 2y BAT – nicht, aus welchen (Sach-)Gründen eine Befristung gerechtfertigt ist. Insoweit ist deshalb § 14 Abs. 1 TzBfG und die gesamte hierzu bzw. die bereits zum BeschFG und zum Sachgrunderfordernis ergangene arbeitsgerichtliche Rechtsprechung maßgebend.[6]

[2] So auch Sievers, TzBfG, 6. Aufl. 2019, Anhang 8, Rz. 1: "klarstellende Regelung".
[3] Zur Protokollnotiz Nr. 6 Satz 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT.
[4] A. A. KR/Bader, 12. Aufl. 2019, § 32 TVöD, Rz. 4, der § 32 TVöD als neuartige Form der Sachgrundbefristung charakterisiert, weshalb keine Regelung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG vorliegen soll.
[5] Wie hier Laux/Schlachter/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 23 TzBfG, Anhang 2, § 30 TVöD, Rz. 3; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TV-L, § 30 TV-L, Rz. 3, Stand: 6/2020; Burger/Dick, TVöD/TV-L, 4. Aufl. 2020, § 30 TVöD, Rz. 88.
[6] S. Gräfl, § 14 TzBfG, Rz. 28 ff.

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