Rz. 12

Nach dem Wortlaut der Regelung des § 11 Abs. 1 TVöD gilt die Norm für "Beschäftigte"; auf den Umfang der Beschäftigung (Vollzeit- oder Teilzeit) kommt es nicht an. Damit haben die Tarifvertragsparteien die Konsequenzen aus der Rechtsprechung des BAG gezogen, wonach die in § 15b BAT vorgesehene Beschränkung auf Vollzeitbeschäftigte unwirksam war (BAG, Urteil v. 18.3.2003, 9 AZR 126/02[1]). Tarifvertragliche Regelungen, die gegen das Verbot der unterschiedlichen Behandlung von Voll- und Teilzeitkräften nach § 4 TzBfG verstoßen, sind nichtig (BAG, Beschluss v. 29.8.1989, 3 AZR 370/88[2]). Das heißt: Auch bereits in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer können also eine (weitere) Reduzierung ihrer Arbeitszeit verlangen, auch geringfügig Beschäftigte ("Minijobber") nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.[3]

Unerheblich ist auch, ob ein Beschäftigter befristet oder unbefristet beschäftigt ist. D.h. auch Arbeitnehmer mit lediglich befristetem Arbeitsvertrag können von der Möglichkeit der Arbeitszeitreduzierung Gebrauch machen, wenn die sonstigen tariflichen Voraussetzungen gegeben sind.[4]

Lediglich kurzfristig Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV), für die nach § 1 Abs. 2m TVöD der Tarifvertrag nicht gilt, sind nicht anspruchsberechtigt, was in der Praxis aber irrelevant ist.

[1] ZTR 2004, 143.
[2] NZA 1990, 37.
[3] Burger/Nollert-Borasio, TVöD/TV-L, 4. Aufl. 2020, § 11 TVöD, Rz. 6.
[4] So auch Laux/Schlachter/Laux, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 23 TzBfG, Anhang 1, Rz. 4.

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