Rz. 20
Als Gläubiger des befristeten Teilzeitanspruchs trägt der Arbeitnehmer nach allgemeinen Grundsätzen[1] die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Das sind: Bestehen des Arbeitsverhältnisses länger als 6 Monate (§ 9a Abs. 1 Satz 1 TzBfG); der Arbeitgeber beschäftigt i. d. R. mehr als 45 Arbeitnehmer (§ 9a Abs. 1 Satz 3 TzBfG) – in diesem Zusammenhang ist der Grundsatz der abgestuften Darlegungs- und Beweislast[2] zu beachten[3] –; der Arbeitnehmer hat seinen Antrag in Textform (§ 126b BGB) fristgerecht beim Arbeitgeber gestellt (§ 8 Abs. 2 TzBfG i. V. m. § 9a Abs. 3 TzBfG) und hat die Sperrfristen des § 9a Abs. 5 TzBfG beachtet.[4] Beruft sich der Arbeitnehmer auf den Eintritt der Fiktion (§ 9a Abs. 3 TzBfG i. V. m. § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG), hat er auch die hierfür maßgeblichen Tatsachen darzulegen und zu beweisen.[5]
Der Arbeitgeber ist für die anspruchshindernden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese betreffen die entgegenstehenden betrieblichen Gründe der befristeten Verringerung der Arbeitszeit bezogen auf ihren Umfang, ihre Verteilung und ihren Zeitraum.[6] Soweit sich der Arbeitgeber auf die Zumutbarkeitsgrenze des § 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG beruft, ist er auch hierfür darlegungs- und beweispflichtig.[7]
In diesem Zusammenhang ist Arbeitgebern, die 46–200 Arbeitnehmer beschäftigen, dringend zu empfehlen, die bezogen auf den Zeitpunkt des von einem Arbeitnehmer begehrten Beginns der zeitlich begrenzten Teilzeit maßgebenden Tatsachen[8] beweissicher zu dokumentieren.[9]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen