Rz. 20

Als Gläubiger des befristeten Teilzeitanspruchs trägt der Arbeitnehmer nach allgemeinen Grundsätzen[1] die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Das sind: Bestehen des Arbeitsverhältnisses länger als 6 Monate (§ 9a Abs. 1 Satz 1 TzBfG); der Arbeitgeber beschäftigt i. d. R. mehr als 45 Arbeitnehmer (§ 9a Abs. 1 Satz 3 TzBfG) – in diesem Zusammenhang ist der Grundsatz der abgestuften Darlegungs- und Beweislast[2] zu beachten[3] –; der Arbeitnehmer hat seinen Antrag in Textform (§ 126b BGB) fristgerecht beim Arbeitgeber gestellt (§ 8 Abs. 2 TzBfG i. V. m. § 9a Abs. 3 TzBfG) und hat die Sperrfristen des § 9a Abs. 5 TzBfG beachtet.[4] Beruft sich der Arbeitnehmer auf den Eintritt der Fiktion (§ 9a Abs. 3 TzBfG i. V. m. § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG), hat er auch die hierfür maßgeblichen Tatsachen darzulegen und zu beweisen.[5]

Der Arbeitgeber ist für die anspruchshindernden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese betreffen die entgegenstehenden betrieblichen Gründe der befristeten Verringerung der Arbeitszeit bezogen auf ihren Umfang, ihre Verteilung und ihren Zeitraum.[6] Soweit sich der Arbeitgeber auf die Zumutbarkeitsgrenze des § 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG beruft, ist er auch hierfür darlegungs- und beweispflichtig.[7]

 
Praxis-Beispiel

In diesem Zusammenhang ist Arbeitgebern, die 46–200 Arbeitnehmer beschäftigen, dringend zu empfehlen, die bezogen auf den Zeitpunkt des von einem Arbeitnehmer begehrten Beginns der zeitlich begrenzten Teilzeit maßgebenden Tatsachen[8] beweissicher zu dokumentieren.[9]

[3] St. Müller, FA 2019, 2, 8; vgl. auch Bayreuther, NZA 2018, 1577, 1579; zu § 8 Abs. 7 TzBfG vgl. Vossen, § 8, Rz. 207.
[4] Bayreuther, NZA 2018, 566, 568; St. Müller, FA 2019, 2, 8; vgl. auch Jost, BB 2019, 2036, 2041; ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 9a TzBfG, Rz. 81.
[5] Jost, BB 2019, 2036, 2042.
[6] Vgl. Jost, BB 2019, 2036, 2041 f.; St. Müller, FA 2019, 2, 8; ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 9a TzBfG, Rz. 81.
[7] HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 9a TzBfG, Rz. 29; Merkel/Steinat, DB 2018, 3118, 3122; ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 9a TzBfG, Rz. 81.
[8] Vgl. Rz. 8.
[9] HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 9a TzBfG, Rz. 29; Merkel/Steinat, DB 2018, 3118, 3122; vgl. auch MünchKommBGB/Müller-Glöge, Bd. 5, 9. Aufl. 2023, § 9a TzBfG, Rz. 9.

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