Rz. 8

Als teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer i. S. v. § 9 TzBfG gilt jede Person, die teilzeitbeschäftigt i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist, auch wenn die verringerte Arbeitszeit bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses oder später vereinbart worden ist.[1] Der Arbeitnehmer muss vorher keinen Anspruch nach § 8 TzBfG (Verringerung der Arbeitszeit) geltend gemacht haben. Voraussetzung ist lediglich, dass es sich um einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer handelt. Hierzu zählt auch ein vor seiner Freistellung nach § 38 Abs. 1 BetrVG teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied.[2] Ausgenommen von der Regelung des § 9 TzBfG sind die Teilzeitbeschäftigten, die ihre Arbeitszeit gestützt auf den seit dem 1.1.2019 geltenden § 9a TzBfG i. d. F. von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 11.12.2018[3] zeitlich begrenzt verringert haben.[4]

 

Rz. 9

Einem Vollzeitbeschäftigten steht kein Anspruch nach § 9 TzBfG auf Verlängerung seiner Arbeitszeit zu, da diese Vorschrift keinesfalls dazu beitragen soll, Überstunden zu schaffen.[5] Zur Abgrenzung zwischen Vollzeit- und Teilzeittätigkeit kann § 2 Abs. 1 TzBfG herangezogen werden.[6] Aus § 2 Abs. 2 TzBfG folgt zugleich, dass auch geringfügig Beschäftigten i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ein Anspruch aus § 9 TzBfG zusteht.[7]

 

Rz. 10

Für befristet Beschäftigte in Teilzeit gilt § 9 TzBfG zwar auch, jedoch nur im zeitlichen Rahmen der Befristung des Arbeitsverhältnisses.[8] Nach Ablauf der Befristung steht der ehemals befristet Beschäftigte einem externen Bewerber gleich.[9] Vereinbaren die Parteien eines befristeten Arbeitsvertrags vor dessen Ablauf oder anlässlich der Verlängerungsabrede eine erhöhte Arbeitszeit, um einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 9 TzBfG Rechnung zu tragen, liegt hierin kein Verstoß gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.[10]

 

Rz. 11

Unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallen grundsätzlich auch Auszubildende. In Anbetracht der durch Ausbildungsvertrag und Ausbildungszweck verbindlich geregelten Arbeitszeiten wird diesem Umstand aber regelmäßig keine Bedeutung zukommen (vgl. auch § 10 Abs. 2 BBiG).[11]

 

Rz. 12

Seit dem 1.1.2020 können im Unterschied zu der bis dahin nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG a. F. möglichen Teilzeitberufsausbildung Ausbilder und Auszubildende gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 BBiG i. d. F. von Art. 1 Nr. 8 des "Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung" vom 12.12.2019[12] – originär ohne Antragstellung bei einer hierfür zuständigen Stelle und ohne ein berechtigtes Interesse hierfür nachweisen zu müssen – ein Teilzeitberufsausbildungsverhältnis vereinbaren.[13]

Die Neuregelung sieht keine nach § 9 TzBfG vergleichbare Verlängerung der vereinbarten täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit vor. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er sie in § 7a Abs. 1 BBiG ausdrücklich geregelt. Der Anwendung von § 9 TzBfG steht im Übrigen § 10 Abs. 2 BBiG[14] entgegen.[15]

[1] BAG, Urteil v. 16.9.2008, 9 AZR 781/07, EzA § 9 TzBfG Nr. 4 unter Hinweis auf BT-Drucks. 14 /4374 S. 18; ebenso HK-TzBfG/Boecken, 6. Auf. 2019, § 9 TzBfG, Rz. 2 mit Rz. 5; Hamann, in: Festschrift für Düwell, 2011, S. 131, 133; ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 9, Rz. 3; Rolfs, TzBfG, 1. Aufl. 2002, § 9, Rz. 2.
[3] BGBl. 2018 I S. 2384.
[4] BT-Drucks. 19/3452 S. 17.
[5] BAG Urteil v. 21.6.2011, 9 AZR 236/10, EzA § 9 TzBfG Nr. 5; Däubler, ZIP 2001, 217, 222; Kliemt, NZA 2001, 63, 69; ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 9 TzBfG, Rz. 3; LAG Köln, Urteil v. 17.8.2010, 12 Sa 513/10, Juris.
[7] Annuß/Thüsing/Jacobs, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 9 TzBfG, Rz. 4; HK-TzBfG/Boecken, 6. Auf. 2019, § 9 TzBfG, Rz. 5; HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 9 TzBfG, Rz. 2.
[9] LAG Berlin, Urteil v. 2.12.2003, 3 Sa 1041/03, AuR 2004, 468; ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 9 TzBfG, Rz. 3; Schüren, AuR 2001, 321, 322.
[10] BAG, Urteil v. 16.1.2008, 7 AZR 603/06, EzA § 14 TzBfG Nr. 44; LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 14.10.2021, 4 Sa 342 öD/20, Juris.
[11] Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 9 TzBfG, Rz. 10; vgl. auch Rambach, § 1, Rz. 8.
[12] BGBl. I S. 2522.
[13] Näher Kleinebrink, DB 2020, 727, 731 f.; s. a. Arnold, § 23, Rz. 35, 36.
[14] bis 31.3.2005: § 3 Abs. 2 BBiG a. F.
[15] Vgl. auch Rambach, § 1, Rz. 8.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge