Rz. 8
Als teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer i. S. v. § 9 TzBfG gilt jede Person, die teilzeitbeschäftigt i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist, auch wenn die verringerte Arbeitszeit bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses oder später vereinbart worden ist.[1] Der Arbeitnehmer muss vorher keinen Anspruch nach § 8 TzBfG (Verringerung der Arbeitszeit) geltend gemacht haben. Voraussetzung ist lediglich, dass es sich um einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer handelt. Hierzu zählt auch ein vor seiner Freistellung nach § 38 Abs. 1 BetrVG teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied.[2] Ausgenommen von der Regelung des § 9 TzBfG sind die Teilzeitbeschäftigten, die ihre Arbeitszeit gestützt auf den seit dem 1.1.2019 geltenden § 9a TzBfG i. d. F. von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 11.12.2018[3] zeitlich begrenzt verringert haben.[4]
Rz. 9
Einem Vollzeitbeschäftigten steht kein Anspruch nach § 9 TzBfG auf Verlängerung seiner Arbeitszeit zu, da diese Vorschrift keinesfalls dazu beitragen soll, Überstunden zu schaffen.[5] Zur Abgrenzung zwischen Vollzeit- und Teilzeittätigkeit kann § 2 Abs. 1 TzBfG herangezogen werden.[6] Aus § 2 Abs. 2 TzBfG folgt zugleich, dass auch geringfügig Beschäftigten i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ein Anspruch aus § 9 TzBfG zusteht.[7]
Rz. 10
Für befristet Beschäftigte in Teilzeit gilt § 9 TzBfG zwar auch, jedoch nur im zeitlichen Rahmen der Befristung des Arbeitsverhältnisses.[8] Nach Ablauf der Befristung steht der ehemals befristet Beschäftigte einem externen Bewerber gleich.[9] Vereinbaren die Parteien eines befristeten Arbeitsvertrags vor dessen Ablauf oder anlässlich der Verlängerungsabrede eine erhöhte Arbeitszeit, um einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 9 TzBfG Rechnung zu tragen, liegt hierin kein Verstoß gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.[10]
Rz. 11
Unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallen grundsätzlich auch Auszubildende. In Anbetracht der durch Ausbildungsvertrag und Ausbildungszweck verbindlich geregelten Arbeitszeiten wird diesem Umstand aber regelmäßig keine Bedeutung zukommen (vgl. auch § 10 Abs. 2 BBiG).[11]
Rz. 12
Seit dem 1.1.2020 können im Unterschied zu der bis dahin nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG a. F. möglichen Teilzeitberufsausbildung Ausbilder und Auszubildende gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 BBiG i. d. F. von Art. 1 Nr. 8 des "Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung" vom 12.12.2019[12] – originär ohne Antragstellung bei einer hierfür zuständigen Stelle und ohne ein berechtigtes Interesse hierfür nachweisen zu müssen – ein Teilzeitberufsausbildungsverhältnis vereinbaren.[13]
Die Neuregelung sieht keine nach § 9 TzBfG vergleichbare Verlängerung der vereinbarten täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit vor. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er sie in § 7a Abs. 1 BBiG ausdrücklich geregelt. Der Anwendung von § 9 TzBfG steht im Übrigen § 10 Abs. 2 BBiG[14] entgegen.[15]
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