Rz. 203

Bei einer Klage auf Abgabe einer Willenserklärung i. S. v. § 894 ZPO ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt i. d. R. der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.[1] Vielfach wird vertreten, dass dies dann auch für eine Klage auf Zustimmung i. S. v. § 8 TzBfG gelten müsse.[2] Nach Auffassung des BAG kommt es jedoch auf den Zeitpunkt des Zugangs der Ablehnung des Arbeitszeitwunsches durch den Arbeitgeber an.[3]

 

Rz. 204

Das BAG begründet dies überzeugend damit, dass für die Frage, welche Tatsachen zu berücksichtigen sind, nicht nur das Prozessrecht, sondern auch das materielle Recht maßgeblich sei. Es komme daher auf den Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunsches durch den Arbeitgeber an.

 

Rz. 205

Gegen eine über den Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunsches durch den Arbeitgeber hinausgehende Berücksichtigung spricht auch die Regelung des § 8 Abs. 6 TzBfG. Danach kann der Arbeitnehmer eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von 2 Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber das vorherige Vertragsänderungsangebot berechtigt abgelehnt hat. Der Arbeitnehmer ist daran gebunden, auch wenn sich zwischenzeitlich die Voraussetzungen zu seinen Gunsten geändert haben. Das Gesetz will den Arbeitgeber nach einer berechtigten Ablehnung für 2 Jahre vor einer erneuten Überprüfung der betrieblichen Verhältnisse in Bezug auf den Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers schützen. Dieses Ziel wäre nicht erreichbar, wenn man den Arbeitgeber während eines laufenden Verfahrens zu einer entsprechenden Überprüfung anhalten würde.

 

Rz. 206

Hat der Arbeitgeber unberechtigt das Änderungsverlangen abgelehnt, kann er nicht bessergestellt werden, als wenn er dem Verlangen des Arbeitnehmers zugestimmt hätte. Daher kann ein Arbeitgeber spätere Veränderungen nicht uneingeschränkt geltend machen. Soweit es die Verteilung der Arbeitszeit betrifft, ist allerdings das Korrekturrecht nach § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG zu berücksichtigen. Danach ist das Nachschieben solcher Umstände zuzulassen, die der Arbeitgeber auch bei unterstellter Zustimmung zum Verlangen des Arbeitnehmers noch nachträglich hätte vorbringen können.[4]

[1] Vgl. nur Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 42. Aufl. 2022, Vorb. § 253 ZPO, Rz. 37 i. V. m. § 894 ZPO, Rz. 1.
[2] HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 8 TzBfG, Rz. 80-84 mit Rz. 149; Grobys/Bram, NZA 2001, 1175, 1178; Diller, NZA 2001, 589, 590 f.; Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 8 TzBfG, Rz. 253; Rolfs, RdA 2001, 129, 137.
[4] S. Rz. 155.

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